Criminal appeal inadmissible for insufficient reasoning

6B_481/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the cantonal authorities' refusal to further postpone the start of a sentence. After the Justice Directorate and the Administrative Court of Zurich rejected his complaint, he appealed to the Federal Supreme Court. The court held that he merely repeated earlier arguments, failed to show any breach of federal law, and did not satisfy the federal reasoning requirements. It therefore did not enter into the appeal, denied legal aid, and imposed court costs of CHF 1,000 on him. The suspensive-effect request became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen und Begründungsanforderungen. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, welche Rechte oder Rechtsnormen verletzt sein sollen; blosse Wiederholung bereits vorinstanzlich verworfener Vorbringen genügt nicht. Wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein aussichtsloses Rechtsbegehren schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); mutwillige Prozessführung kann kostenbemessungsrelevant sein (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_481/2010

Urteil vom 8. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafantritt,

Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 7. Mai 2010 und den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 17. Mai 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Zum Vollzug einer Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2005 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Januar 2009 den Strafantritt auf den 8. April 2009 fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde bei der Justizdirektion bzw. beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 19. November 2009 lud das Amt für Justizvollzug ihn auf den 22. Februar 2010 in den Strafvollzug vor. Nachdem er in diesem Zusammenhang Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hatte, verzichtete das Amt einstweilen auf die Vollstreckung der Vorladung. Mit Urteil vom 25. März 2010 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 6B_110/2010).

Am 13. April 2010 setzte das Amt für Justizvollzug dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 23. April 2010, um die Strafe anzutreten. Am 19. April 2010 ersuchte er das Amt um Verschiebung des Strafantrittstermins um mindestens vier Wochen. Am 21. April 2010 bewilligte das Amt eine Verschiebung des Strafantrittstermins bis zum 19. Mai 2010. Am 23. April 2010 stellte es fest, dass sämtliche Einwände bereits rechtskräftig beurteilt worden seien, weshalb keine Veranlassung bestehe, eine neue Verfügung zu erlassen. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am 7. Mai 2010 ab. Sie wies darauf hin, dass der Strafantrittstermin vom 19. Mai 2010 bestehen bleibe. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Mai 2010 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

2.
Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, hat er bereits vor der Vorinstanz vorgebracht. Diese hat die Rügen behandelt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8).

Die Vorinstanz stellt fest, soweit der Beschwerdeführer ausführe, es sei eine Beschwerde am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig und es müsse ein Zweitgutachten über seine Hafterstehungsfähigkeit eingeholt werden, seien diese Gründe bereits im Verfahren VB.2009.00283 als unzureichend beurteilt worden. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was heute eine andere Beurteilung erfordern würde (a.a.O.). Dass er vor der Vorinstanz im Gegensatz zu deren Darstellung etwas substanziell Neues vorgebracht hätte, behauptet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht.

Die Vorinstanz stellt fest, soweit der Beschwerdeführer rüge, bei dem gegen ihn erlassenen Strafurteil handle es sich um ein Fehlurteil, sei dieses rechtskräftig, und eine Überprüfung des Urteils im vorliegenden Verfahren sei nicht statthaft (a.a.O.). Mit der Frage der Überprüfbarkeit des seinerzeitigen Strafurteils durch die Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht.

Die Vorinstanz stellt fest, die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Strafklage, die er bei der Bundesanwaltschaft eingereicht habe, bilde keinen Grund für eine erneute Verschiebung des Strafantritts (a.a.O.). Inwieweit sich aus der Strafklage eine Notwendigkeit für eine Verschiebung des Strafantritts ergeben könnte, wird in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht dargelegt.

Gesamthaft gesehen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die mutwillige Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

sentence executioninadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costspostponementmootness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint against the cantonal refusal to further postpone the sentence start was admissible and sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not meet the Federal Supreme Court's reasoning requirements and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated arguments already rejected below and failed to show any violation of federal law within the meaning of Art. 95 BGG; the pleading did not satisfy Arts. 42(2) and 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was inadmissible and the requested relief was futile, the requirements of Art. 64 BGG were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the court decided the case.

Extrahierte Begründung

A decision on the merits rendered the interim request devoid of purpose.

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