Criminal defamation appeal dismissed; costs imposed

6B_473/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against an Aargau cantonal judgment confirming his conviction for repeated defamation. He had accused a municipal clerk in several official filings of abuse of office and other offences. The Federal Supreme Court held that his factual criticism was inadmissibly appellatory, found no unreasonable delay in the proceedings, rejected his complaints about the handling of evidence and judicial selection, and dismissed the complaint insofar as it was admissible. Free legal aid was refused and CHF 800 in costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 109 BGG; criminal appeal against conviction for repeated defamation; requirements for admissible factual criticism, reasonable-time review, and substantiation of constitutional complaints. The Federal Supreme Court confirms that mere appellatory disagreement with the cantonal fact-finding is insufficient to establish manifest inaccuracy. In assessing the right to a trial within a reasonable time, the overall duration of the proceedings is decisive; complexity of the case and conduct attributable to the appellant may justify a relatively long duration. Complaints alleging violation of the right to be heard or arbitrariness must identify the allegedly ignored exculpatory evidence and the concrete constitutional defect. Unsubstantiated allegations concerning judicial selection are inadmissible. Under Art. 109 BGG, a manifestly unfounded complaint may be decided in simplified procedure.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_473/2009

Urteil vom 18. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. April 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Zusammenhang mit einer familiären Auseinandersetzung nach dem Tod seines Vaters und bei einem Entmündigungsverfahren gegen die Mutter beschuldigte X.________ in mehreren amtlichen Eingaben unter Aufführung angeblicher Beispiele einen Gemeindeschreiber, dieser habe sich des Amtsmissbrauchs und weiterer strafbarer Handlungen schuldig gemacht.

Am 10. September 2007 sprach der Präsident I des Bezirksgerichts Zofingen X.________ der mehrfachen üblen Nachrede schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 130.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Mit Urteil vom 15. April 2009 wies das Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen gerichtete Berufung ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 15. April 2009 sei aufzuheben. Sinngemäss strebt er einen Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede an.

2.
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst eine angeblich offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Beschwerde S. 1/2).

Es ist unklar, auf welche Stelle im angefochtenen Entscheid sich der Beschwerdeführer bezieht, und schon aus diesem Grund ist es fraglich, ob in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist.

Die Vorinstanz stellt zum Hintergrund des vorliegenden Strafverfahrens fest, nach dem Tod des Vaters sei es zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Auffassung vertreten, die Mutter sei Eigentümerin des gesamten hinterlassenen Vermögens geworden, weil der Vater kein Eigengut besessen habe und die Eltern mit Ehevertrag vereinbart hätten, dass nach dem Ableben des einen Ehegatten die Gesamtsumme des Vorschlags beider Ehegatten ganz dem überlebenden Ehegatten zufallen solle. Es liege deshalb lediglich ein Ehevertrags-, aber kein Erbfall vor. Der Beschwerdeführer habe in der Folge das gesamte Vermögen ungeachtet der Erbfolgen verwaltet und sich geweigert, dem Gerichtspräsidium die ihm für seine Mutter zugestellte Erbgangsurkunde weiterzuleiten. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Folge in Absprache mit der Schwester ein Gesuch um Entmündigung der offensichtlich dementen Mutter eingeleitet (angefochtener Entscheid S. 5 E. 1.1.).

Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich am ehesten auf diese Stelle im angefochtenen Entscheid. Was daran offensichtlich unrichtig sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde indessen nicht. Der Beschwerdeführer bekräftigt nur seine Position, allein massgeblich sei der Ehevertrag gewesen, welche Urkunde der Gemeindeschreiber indessen unterdrückt habe, weil er aus der Angelegenheit einen Erbfall habe machen wollen. Mit dieser Darstellung lässt sich nicht darlegen, dass die Vorinstanz mit ihren Erwägungen von einem Zusammenhang ausgegangen wäre, "den es gar nicht gibt", und lediglich einen "Nebenkriegsschauplatz" dargestellt habe. Soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt verständlich ist, beschränkt sie sich auf unzulässige appellatorische Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beurteilung des Falles sei nicht innert angemessener Frist erfolgt, da zwischen seiner Berufung vom 11. Februar 2008 und dem Urteil der Vorinstanz vom 15. April 2009 "rund 1 1/4 Jahre" verstrichen seien (Beschwerde S. 2).

Den Akten ist nichts zu entnehmen, was die recht lange Dauer des Berufungsverfahrens erklären könnte. Grundsätzlich kommt es indessen ohnehin auf die Dauer des gesamten Verfahrens an. Von der Einreichung des Strafantrags am 28. Juli 2006 bis zum letzten Entscheid in der Sache am 15. April 2009 vergingen 2 Jahre und 8½ Monate. Es geht indessen auch um eine recht aufwändige Strafuntersuchung, was sich einerseits aus dem Umfang der Akten und anderseits aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer sich in der vorliegenden Angelegenheit nicht weniger als viermal ans Bundesgericht gewandt hat (Urteile 1B_175/2007 betreffend Ablehnung vom 20. August 2007, 1B_189/2007 betreffend Ablehnung vom 29. Februar 2008, 1F_14/2007 betreffend Revision vom 29. Februar 2008 und 1B_227/2007 betreffend Ablehnung vom 28. Juli 2008). Unter diesen Umständen ist die Dauer des Verfahrens bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots geltend (Beschwerde S. 2/3). Er sagt indessen nicht, welcher entlastende Beweis vom Obergericht "ignoriert" worden sein soll. Sein Hinweis auf die der Beschwerde beigelegte Verfügung vom 11. Juli 2007 dringt ebenfalls nicht durch, denn aus einer "Aktenvorlage ... nach Einsprache" durch das Bezirksamt an die Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht, dass die beiden Behörden gegen den Beschwerdeführer konspiriert hätten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten eine angebliche Verletzung des Wahlrechts (Beschwerde S. 3). Es kann offen bleiben, ob diese Rüge im vorliegenden Verfahren überhaupt gehört werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit eine stille Wahl willkürlich im Sinne von Art. 9 BV oder sonst verfassungswidrig gewesen sein sollte. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Bescherdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

defamationreasonable timeright to be heardarbitrarinessappellate reviewfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal court established the facts incorrectly

Extrahierter Entscheid

The complaint was insufficiently substantiated and amounted only to inadmissible appellatory criticism.

Extrahierte Begründung

The appellant did not show why the challenged factual findings were manifestly wrong or which specific passage was decisive.

Kernrechtsfrage

Whether the length of the proceedings violated the right to trial within a reasonable time

Extrahierter Entscheid

No violation was found.

Extrahierte Begründung

The total duration of the proceedings, including a complex file and several prior Federal Supreme Court proceedings initiated by the appellant, was not unjustified in the circumstances.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's hearing rights and the ban on arbitrariness were violated because exculpatory evidence was allegedly ignored

Extrahierter Entscheid

No violation was shown.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to identify any ignored exculpatory evidence; the cited document did not show a conspiracy between the authorities.

Kernrechtsfrage

Whether the selection of the first-instance judge violated voting rights or the Constitution

Extrahierter Entscheid

The complaint was not sufficiently reasoned and could not be examined.

Extrahierte Begründung

The appellant did not explain how an election by silent vote was arbitrary or unconstitutional.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for repeated defamation should be overturned

Extrahierter Entscheid

The appeal was dismissed, so the conviction and sentence remained in force.

Extrahierte Begründung

None of the raised objections succeeded; the Federal Supreme Court therefore rejected the criminal complaint under the simplified procedure.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.