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6B_469/2013 ΓÇó Lack of standing to challenge non-prosecution decision
6B_469/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.07.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the complainant lacked standing to challenge the cantonal refusal to open criminal proceedings against three judges for acts performed in office. Because direct claims against the judges were excluded under Bernese public-law liability rules, the decision could affect only possible state-liability claims against the Canton of Bern, not civil claims against the judges themselves. The complaint was therefore inadmissible. Court costs of CHF 800 were imposed on the complainant.
Art. 81 Abs. 1 lit. a and lit. b Ziff. 5 BGG; standing to appeal against a non-prosecution decision concerning judges' official acts: a complainant is entitled to file a criminal complaint only if the challenged decision may affect civil claims in the sense of private-law claims against the accused. Where cantonal public-law liability rules exclude direct claims against judges for acts performed in office, the possible effect is limited to state-liability claims against the canton and does not satisfy Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (consid. 1). In the absence of standing, the court will not enter into the complaint; costs are allocated according to the outcome (consid. 2).
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6B_469/2013
Urteil vom 5. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigungen, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. April 2013.
Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen drei Oberrichter u.a. wegen falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauchs und Amtsanmassung nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer wäre befugt, sie zu erheben, wenn er als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen oder zu Unrecht davon ausgeschlossen worden wäre und sich der angefochtene Entscheid zudem auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG).
Der Kanton Bern haftet für allfällige Schäden, die ein Oberrichter in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursacht, nach öffentlichem Recht. Direkte Ansprüche gegen angeblich fehlbare Richter sind ausgeschlossen (Art. 100 ff. des bernischen Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG, BSG 153.01] i.V.m. Art. 2 PG sowie Art. 34 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]). Da sich die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe auf die Amtstätigkeit der Richter beziehen, kann sich der angefochtene Entscheid allenfalls auf Staatshaftungsansprüche gegen den Kanton Bern auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche gegen die angezeigten drei Richter. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht legitimiert.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill