Non-entry in criminal appeal for lack of standing

6B_467/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s criminal appeal against the cantonal decision upholding the prosecutor’s dismissal of a case against the second respondent. It held that, as a non-victim injured party, the appellant lacked standing to challenge the merits and could invoke only separate formal rights. Because the brief attacked the substance of the dismissal and the assessment of offenses and evidence, the appeal was inadmissible under the expedited non-entry procedure. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant; no compensation was awarded to the second respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 78 ff., 95, 108, 113 BGG; standing of an injured party who is not a victim to challenge the discontinuance of criminal proceedings. An appellant lacking standing on the merits may invoke only claims of a formal nature that are independent of the substantive assessment; grievances directed at the legal qualification of the facts, evidence appraisal, or the existence of offences remain inadmissible. Constitutional complaints cannot be used to circumvent the lack of standing where the criminal appeal itself already allows invocation of constitutional rights. Where the appeal is manifestly inadmissible, non-entry may be ordered in simplified proceedings (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_467/2010

Urteil vom 16. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Fürsprecher Marc Renggli,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
  2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,
    Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (Betrug usw.); Rechtsverweigerung, rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 21. April 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird (BGE 134 I 36 E. 1.4.3). Dies gilt auch für die Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 95 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen (Art. 113 BGG). Soweit der Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel erheben will, ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Steuerbetrugs und Verleumdung einstellte und die Vorinstanz eine dagegen gerichtete Beschwerde im angefochtenen Entscheid abwies.

Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert. Er kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch. Sie können sich nicht zum Beispiel auf dem Umweg über die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdelegitimation in der Sache selber verschaffen (BGE 120 Ia 101 E. 3B; 119 Ib 205 E. 3).

Der Begründung der Beschwerde ist zu entnehmen, dass alle Vorbringen eine Prüfung der Sache selbst erfordern würden. So macht der Beschwerdeführer zum Beispiel als Rechtsverweigerung geltend, beim Tatbestand der Verleumdung spreche die Vorinstanz zu Unrecht von einer massiv zerrütteten Beziehung. Überhaupt nicht geprüft worden sei der Tatbestand der üblen Nachrede (Beschwerde S. 5/6). Zur angeblichen Verletzung von § 97 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn führt der Beschwerdeführer aus, es sei nach Judikatur und Praxis bei der Frage der Urkundenqualität der Jahresrechnungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht offensichtlich, dass keine Strafnorm verletzt worden sei (Beschwerde S. 8).

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen ähnlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

standingcriminal appealnon-entryformal rightsinjured partycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to challenge the discontinuance of the criminal proceedings.

Extrahierter Entscheid

As an injured party who is not a victim, the appellant lacked standing to contest the merits and could only raise separate formal rights violations.

Extrahierte Begründung

The complaint sought review of the substance of the dismissal, including assessment of offenses and evidence; such arguments are inadmissible without standing on the merits. Formal-rights allegations cannot be used to obtain standing indirectly.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be treated as a criminal appeal rather than a subsidiary constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

The filing was treated as a criminal appeal because such an appeal covers violations of federal law, including constitutional rights; the subsidiary constitutional complaint was excluded.

Extrahierte Begründung

Under Art. 78 ff. BGG and Art. 95 BGG, constitutional grievances can be raised in a criminal appeal, so the subsidiary remedy is unavailable.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.