Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

6B_464/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung26.09.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's numerous submissions did not meet the requirements of Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG. She failed to identify the contested passages in the cantonal decisions or to show any violation of federal law or fundamental rights. To the extent that some submissions were querulous, they were inadmissible as well. The court therefore declined to enter into the complaint and imposed court costs of CHF 1,000 on the appellant, taking the querulous litigation conduct into account.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Unzulässigkeit der Beschwerde bei ungenügender Begründung. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei die beanstandeten Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht bezeichnet und nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern dieser Bundesrecht oder Grundrechte verletzt. Weitschweifige, unverständliche oder querulatorische Eingaben genügen den Begründungsanforderungen nicht; querulatorische Prozessführung kann zudem bei der Kostenauferlegung nach Art. 65 Abs. 2 BGG berücksichtigt werden (vgl. Erw. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_464/2012

Urteil vom 26. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. A.________,
  2. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
  3. Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle, Postfach 157, 6301 Zug,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 11. Juli 2012 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. Juli 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Nachdem die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nachzureichen (act. 3), sandte sie ein Urteil und einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Juli 2012 betreffend mehrfache versuchte Nötigung bzw. Ausstand sowie ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Juli 2012 betreffend Opferhilfe (act. 6, 7 und 8).

2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Angabe der bemängelten Stellen im angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach Ansicht der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder ihre Grundrechte verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Zwar hat die Beschwerdeführerin eine ganze Anzahl von Eingaben eingereicht (act. 1, 4, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 33). Soweit diese nicht sogar querulatorisch und damit unzulässig sind (Art. 42 Abs. 7), genügen die weitschweifigen und teilweise unverständlichen Ausführungen jedenfalls den Begründungsanforderungen nicht. So macht die Beschwerdeführerin z.B. geltend, der ihr zugewiesene Verteidiger habe ihr mitgeteilt, er stufe die Staatsanwaltschaft und eine weitere Person als viel zu starke Gegner ein, denen er nicht gewachsen sei (act. 1 S. 2/3). Diese abwegige Behauptung vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen derartigen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren querulatorische Art der Prozessführung ist bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsquerulous litigationcourt costscriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements and was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements; the court therefore did not enter into it.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to specify the challenged passages and explain, in a legally relevant way, how the cantonal decisions violated federal law or constitutional rights. Some submissions were also considered querulous.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and increased in view of the querulous manner of litigation.

Extrahierte Begründung

As the appellant failed in the admissibility threshold, costs followed the result; the court expressly took the querulous litigation conduct into account when fixing the amount.

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