Non-entry on complaint against denial of cost waiver

6B_46/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.02.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complainant’s challenge to the cantonal court’s refusal to waive earlier costs. It held that the complaint failed to satisfy the reasoning requirement because it did not engage with the cantonal court’s decisive finding that the debt could be paid in installments if the complainant worked and reduced housing costs. The complainant was ordered to pay federal court costs of CHF 500, reduced in light of his financial situation.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; the Federal Supreme Court enters only on complaints that sufficiently challenge the decisive reasoning of the decision appealed against. A merely asserted inability to pay, without addressing the cantonal court’s alternative finding of instalment capacity, does not meet the reasoning requirement. Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned, non-entry is ordered in summary procedure; court costs are allocated under Art. 66 Abs. 1 BGG and may be moderated under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_46/2013

Urteil vom 13. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19. Dezember 2012 ein nachträglich gestelltes Gesuch um Erlass früher auferlegter Kosten abgewiesen hat. Er macht geltend, mit seiner kleinen Rente in Höhe von Fr. 2'081.-- sei er nicht in der Lage, die Kosten zu bezahlen. Dies hat die Vorinstanz nicht übersehen. Sie stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Reduktion der Wohnungskosten einen monatlichen Überschuss erzielen könnte, welcher es erlaube, die ausstehenden Kosten zumindest ratenweise zu bezahlen (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2). Inwieweit diese massgebliche Erwägung der Vorinstanz seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen und zum Beispiel willkürlich sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

cost waiverreasoning requirementnon-entrycourt costsinstallments