No standing to appeal non-entry on criminal complaint

6B_453/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Verein Y., represented by Dr. Antoine F. Goetschel, challenged the Zurich cantonal court’s refusal to enter into a criminal complaint concerning copyright infringement. The Federal Supreme Court held that they lacked standing: they were neither private prosecutors nor victims within the meaning of the Federal Supreme Court Act and the Victim Assistance Act, because the alleged offence did not directly affect their bodily, psychological, or sexual integrity. The court therefore did not enter into the appeal under Article 108 BGG and charged the appellants with court costs of CHF 800 jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Art. 1 Abs. 1 OHG; Beschwerdelegitimation in Strafsachen bei Nichtanhandnahme einer Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung. Geschädigte, die weder Privatstrafkläger noch Opfer im Sinne des OHG sind, sind zur Beschwerde ans Bundesgericht nicht legitimiert. Eine bloss mittelbare Betroffenheit durch vermögens- oder immaterialgüterrechtliche Interessen genügt nicht; erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität. Fehlt die Legitimation, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_453/2010

Urteil vom 8. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
1.X.________,
2. Verein Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Antoine F. Goetschel,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige (Verletzung des Urheberrechts),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. April 2010.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Verletzung gegen das Urheberrechtsgesetz nicht eingetreten und ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurde. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war (vgl. angefochtenen Entscheid, Deckblatt sowie S. 7), sind die Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Weil sie durch den angeblichen Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden, sind sie auch nicht Opfer im Sinne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Solches machen sie denn auch mit keinem Wort geltend. Als Geschädigte, die nicht Opfer sind, sind sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.9; 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid ist das Gesuch um Einholung der vorgängigen Zustimmung der beiden zivilrechtlichen Abteilungen im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGG (vgl. Beschwerde S. 2 und 3 ff.). gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Schlagwörter

standingnon-entrycopyright infringementvictim statusprivate prosecutioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellants had standing to challenge the cantonal decision before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

They lacked standing because they were neither private prosecutors nor victims under the Federal Supreme Court Act and the Victim Assistance Act.

Extrahierte Begründung

The public prosecutor had been involved in the cantonal proceedings, excluding private-prosecutor status. The alleged copyright infringement did not directly affect the appellants’ physical, psychological, or sexual integrity, so victim status was absent.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into under Article 108 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was not admissible and had to be left unexamined in summary procedure.

Extrahierte Begründung

Since standing was missing, the court could not examine the merits and issued a non-entry decision under Article 108 BGG.

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