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6B_450/2013 ΓÇó Late criminal appeal on trespass declared inadmissible
6B_450/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.06.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the defendant's criminal appeal because it was filed after the deadline and did not meet the federal pleading requirements. The appellant had been convicted in Basel-Stadt of trespass for entering her ex-husband's practice and changing the locks; the cantonal appellate court had confirmed the conviction. Legal aid was refused because the appeal was hopeless, and CHF 500 in court costs were imposed on the appellant.
Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 and Art. 108 BGG; lateness and insufficient reasoning of a criminal appeal. An appeal is inadmissible if filed after the statutory time limit. It must further engage with the reasoning of the challenged decision and, where factual findings are attacked, show manifest incorrectness in a manner meeting the strict federal substantiation requirements. A merely subjective restatement of the facts is insufficient. Where the appeal is hopeless, legal aid under Art. 64 BGG must be refused; costs may be apportioned with regard to the party's financial circumstances under Art. 65 Abs. 2 BGG.
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6B_450/2013
Urteil vom 13. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hausfriedensbruch,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 1. März 2013.
Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG endete am 10. Mai 2013. Die Eingaben vom 15. Mai 2013, 24. Mai 2013 (Poststempel) und 6. Juni 2013 sind verspätet.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, widerrechtlich die Praxis ihres geschiedenen Ehemannes betreten und zuvor die Schlösser ausgewechselt zu haben. Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verurteilte sie am 31. August 2011 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil am 1. März 2013. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Sinngemäss strebt sie einen Freispruch an. Die Anträge 2 und 3 sind unzulässig.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz teilten die Scheidungsrichter die Praxis zur ausschliesslichen Nutzung dem Ehemann zu. Dieser machte von seiner Ermächtigung zur Umschreibung des Mietvertrags, welcher ursprünglich auf den Namen der Beschwerdeführerin gelautet hatte, Gebrauch, und die Verwaltung stimmte dem zu. Die dazu notwendige Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin war bereits an ihrer Stelle durch das Zivilgericht erteilt worden (Urteil S. 3 E. 2.2).
Was an diesen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Sie bezieht sich entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin schildert einfach die Angelegenheit aus ihrer Sicht, was als Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht ausreicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 2) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn