Reformatio in peius and sentencing in narcotics case

6B_450/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the defendant's criminal appeal against the Zurich cantonal appellate judgment. It held that the complaint about reformatio in peius failed because the ban is a matter of cantonal procedure and does not prevent a stricter factual characterization without worsening the sentence. The attacks on the organizer finding in count 4 and on the findings and sentence in count 6 were deemed appellatory. The return to custody under Art. 89 StGB was upheld because the defendant had reoffended shortly after earlier conditional releases. Free legal aid was refused and CHF 1,600 in court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 and 2 BGG; § 399 StPO/ZH; Art. 89 StGB; narcotics conviction, reformatio in peius, and return to custody. The Federal Supreme Court reviews alleged violations of fundamental rights and cantonal law only if specifically pleaded and substantiated; appellatory criticism is inadmissible. The prohibition of worsening the position on appeal is, according to federal case law, not a constitutional guarantee but an institute of cantonal procedural law; a stricter factual qualification or different reasoning does not in itself constitute an impermissible detriment if the sentence is not aggravated by that point. A negative prognosis for revocation or return to custody is upheld where repeated, proximate recidivism after conditional release is established. Hopeless appeals preclude free legal aid; costs may be reduced according to financial capacity.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_450/2010

Urteil vom 4. April 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Rückversetzung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. März 2010.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich ging im Appellationsverfahren am 11. März 2010 betreffend die Anklageziffer 4 sachverhaltlich davon aus, dass X.________ in mitverantwortlicher Weise versucht hatte, durch eine Kurierin eine Kokainlieferung von der Dominikanischen Republik in die Schweiz zu organisieren (gemäss Anklageschrift 2 kg gegen eine Entschädigung von 20'000 Franken). Das scheiterte, weil es nicht gelang, in der Dominikanischen Republik eine Kokainlieferung bereitzustellen. Im Rahmen der Anklageziffer 6 war er in massgeblicher Weise an der Organisation von in die Schweiz eingeführtem Kokain beteiligt. Die Kurierin erhielt von ihm dafür über eine Mitbeteiligte 10'000 Franken. Er selber war mit 0,7 kg reinen Kokains im Auto unterwegs, und er hätte weitere 5,36 kg reines Kokain transportieren sollen (angefochtenes Urteil S. 41 f.).
Das Obergericht stellte die Rechtskraft der bezirksgerichtlichen Freisprüche vom 12. Juni 2009 betreffend Anklageziffer 2 (recte), 3 sowie 5 fest und sprach ihn vom Vorwurf betreffend Anklageziffer 1 frei. Es fand ihn in den Anklageziffern 4 und 6 des mehrfachen Verbrechens gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig.
Es versetzte ihn zurück in den Strafvollzug für den Strafrest von insgesamt 711 Tagen hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2000 sowie der Freiheitsstrafe von 5 Jahren im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2003. Es bestrafte ihn unter Einbezug dieses Strafrests mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren als Gesamtstrafe (wovon 963 Tage erstanden waren).

B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei bezüglich Anklageziffer 4 freizusprechen, von der Rückversetzung in den Vollzug der Reststrafen für die zwei bedingten Entlassungen sei abzusehen, und die Probezeit sei angemessen zu verlängern oder er zu verwarnen, er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu bestrafen, die Kosten des kantonalen Verfahrens seien anders zu verteilen, eventuell sei das obergerichtliche Urteil in Ziff. 1, 3, 4, 5 und 7 des Dispositivs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Das Bundesgericht stellte im Oktober 2010 und Januar 2011 die Gerichtsakten wegen eines dort anhängigen Verfahrens dem Bezirksgericht Zürich zu.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht, insbesondere auch hinsichtlich eines Willkürvorwurfs (BGE 136 I 229 E. 4.1; 133 IV 286 E. 1). Das Bundesgericht legt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Willkür (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4) muss der Beschwerdeführer anhand des angefochtenen Urteils darlegen. Auf appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 136 II 101 E. 3, 489 E. 2.8).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius). Dieses Verbot habe Verfassungsrang und betreffe nicht nur das Strafmass, sondern auch weitere Punkte, welche einen direkten Einfluss auf die Höhe der Strafe hätten. Die Staatsanwaltschaft habe den bezirksgerichtlichen Schuldspruch in Anklageziffer 4 akzeptiert, dass er nämlich nicht als Organisator, sondern nur als einfacher Mitbeteiligter angesehen werde (Beschwerde S. 21).

2.1 Dem Verschlechterungsverbot kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein konventions- oder verfassungsmässiger Rang zu (vgl. Urteil 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.4). Es handelt sich um ein Institut des kantonalen Strafprozessrechts und ist in der Schweiz unterschiedlich geregelt (vgl. HAUSER/SCHWERY/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 98 Rz 3). Die Anwendung und Auslegung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür.

2.2 Wurde vom Angeklagten oder von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt, so darf gemäss § 399 StPO/ZH das Urteil nicht zu Ungunsten des Angeklagten geändert werden, sofern nicht auch die Gegenpartei das Rechtsmittel ergriffen hat.
Die Vorinstanz stellt fest, in Anklageziffer 4 stelle sich hinsichtlich der Würdigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer als Organisator des versuchten Kokaintransports fungiert habe, die Frage des Verschlechterungsverbots, da die Staatsanwaltschaft den Schuldpunkt nicht angefochten habe. Das Verschlechterungsverbot beziehe sich aber klarerweise nur auf die Strafe. Eine schärfere Qualifikation des Sachverhalts oder ein Wechsel der Begründung des Entscheids stelle keine Schlechterstellung dar (angefochtenes Urteil S. 7 f. mit Hinweis auf SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, NN 984 und 987). Die Staatsanwaltschaft habe eine schärfere Bestrafung beantragt. In einer anderen Beweiswürdigung liege keine Verletzung des Schlechterstellungsverbots.
Eine willkürliche Auslegung und Anwendung von § 399 StPO/ZH ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stützt sich für die Auslegung auf die kantonale Rechtsprechung (vgl. ebenso HAUSER/SCHWERY/HARTMANN, a.a.O, § 98 Rz 14 mit Hinweisen auf die Zürcher Praxis). Da die Staatsanwaltschaft eine schärfere Bestrafung beantragt und damit nicht zugunsten des Beschwerdeführers appelliert hatte, ist der Beschwerde die Grundlage entzogen.

2.3 Wie erwähnt, kommt die Vorinstanz in Anklageziffer 4 (anders als das Bezirksgericht) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer als Organisator fungiert hatte (angefochtenes Urteil S. 34 - 38).
Der Beschwerdeführer räumt zwar ein, dass A.________ angegeben hatte, er sei der Auftraggeber gewesen, hält aber diese Aussage für missverständlich (Beschwerde S. 6). Ihre Aussagen seien widersprüchlich und teilweise unmöglich, soweit sie ihn belasteten. Sie seien aufgrund ihrer Psyche und ihres Aussageverhaltens nicht ernst zu nehmen (Beschwerde S. 16). Es liesse sich höchstens annehmen, dass er "im Sinne einer Gehilfenschaft oder dann einer Mittäterschaft in äusserst geringem Ausmasse in untergeordneter Funktion im Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 4 beteiligt gewesen wäre" (Beschwerde S. 18). Auch aus Plausibilitätsgründen liege die Darstellung vollkommen jenseits jeglicher Realität (Beschwerde S. 19).
Diese erwägenden Vorbringen, die damit begründet werden, dass die Aussagen von A.________ nicht ernst genommen werden könnten und dass Plausibilitätsgründe dagegen sprächen, belegen keine willkürliche, d.h. schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung. Sie erweisen sich vielmehr als appellatorisch. Darauf ist nicht weiter einzutreten.

3.
Im Zusammenhang mit Anklageziffer 6 ist nach dem Beschwerdeführer daran festzuhalten, dass sein Beitrag "zur Einfuhr vom 23. Juli 2007 in erster Linie das in Kontaktbringen von B.________ und A.________ war, dann die Bestellung eines Flugtickets und die Übergabe des Tickets via eine Drittperson an A.________, allenfalls die Bitte an C.________, A.________ am Flughafen abzuholen, allenfalls die Übergabe des Lohnes an A.________ via C.________ und schliesslich das Verbringen eines Teils in der Wohnung D.________ zwischengelagerten Kokains an B.________, resp. der Versuch dazu. Wobei klar zu stellen ist, dass der angebliche Auftrag zum Abholen am Flughafen nicht angeklagt worden ist" (Beschwerde S. 26). Dass er eine "Organisationsfunktion" gehabt hätte, sei nicht aufrecht zu halten (Beschwerde S. 27).
Diese Vorbringen sind appellatorisch.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Strafzumessung unter anderem geltend, aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs hinsichtlich Anklageziffer 4 und der weniger intensiven Beteiligung betreffend Anklageziffer 6 sei eine Einsatzstrafe von 7 1/2 Jahren nicht aufrecht zu erhalten. Die Vorinstanz habe darauf hingewiesen, dass er bei seiner Verhaftung 1,8 kg Kokain mit sich hatte und dass er weitere 6 kg hätte befördern wollen. Es sei ihm aber gar nichts anderes übrig geblieben, als das Kokain wegzubringen. Das könne nicht als eigenständige Handlung betrachtet werden. Die Strafe sei zu hoch ausgefallen und widerspreche den Strafzumessungskriterien des StGB.
Diese und weitere Vorbringen sind nur schwer nachvollziehbar. Eine Verletzung von Bundesrecht wird damit nicht begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.2 Eben so wenig stichhaltig sind die Einwände gegen die Rückversetzung gemäss Art. 89 StGB. Dass die Vorinstanz (wie bereits das Bezirksgericht) eine eigentliche Schlechtprognose stellt (angefochtenes Urteil S. 55 f.), ist offenkundig nicht zu beanstanden. Er wurde im Mai 2000 wegen Vergehen gegen das BetmG mit 2 Jahren und 6 Monaten Gefängnis bestraft. Im März 2001 wurde er bedingt entlassen. Ein halbe Jahr später begann er erneut einschlägig zu delinquieren. Im September 2003 erfolgte eine Verurteilung zu 5 Jahren Zuchthaus. Schliesslich wurde er im November 2006 bedingt entlassen. Kurze Zeit später erfolgten die hier zu beurteilenden Straftaten. Es ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 StGB). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw

Schlagwörter

narcoticssentencingreformatio in peiusconditional releasereturn to custodyappellate reviewarbitrarinesslegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal appeal court violated the prohibition of reformatio in peius by treating the defendant as organizer in count 4

Extrahierter Entscheid

No violation was shown; the prohibition concerns worsening the sentence, not a stricter factual qualification or different reasoning, and the prosecutor had sought a harsher punishment.

Extrahierte Begründung

The ban on reformatio in peius is a matter of cantonal procedural law. A stricter characterization of the facts without worsening the sentence is not an unlawful detriment, and no arbitrariness in applying § 399 StPO/ZH was demonstrated.

Kernrechtsfrage

Whether the findings on the defendant's role in count 4 were arbitrarily based on witness statements

Extrahierter Entscheid

No. The objections were purely appellate and did not show manifestly untenable fact-finding.

Extrahierte Begründung

The court held that the criticism of the witness A.'s credibility and plausibility arguments did not establish arbitrariness.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's arguments against the findings on count 6 and the sentence established a violation of federal law

Extrahierter Entscheid

No. The submissions were insufficiently reasoned and largely appellatory.

Extrahierte Begründung

The defendant did not substantiate a federal-law error in the sentencing or factual assessment; the challenge to the organizer function likewise remained appellatory.

Kernrechtsfrage

Whether the return to custody for the remaining sentence under Art. 89 StGB was unlawful

Extrahierter Entscheid

No. The poor prognosis and repeated recidivism after conditional release justified the return to custody.

Extrahierte Begründung

Given the prior narcotics convictions, earlier conditional releases, and renewed offending shortly thereafter, the lower court's prognosis was not objectionable.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid and adjustment of costs should be granted

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was hopeless; reduced court costs were nevertheless imposed in light of the defendant's financial situation.

Extrahierte Begründung

Because the claims had no prospect of success, legal aid had to be refused; costs were moderated.

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