Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Zulässigkeitsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerde muss in gedrängter Form und bezogen auf den angefochtenen Entscheid darlegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll; die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer hat bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen anzusetzen. Bloss appellatorische, abstrakte oder ausserhalb des Streitgegenstands liegende Vorbringen genügen nicht. Verfassungs- und Willkürrügen unterliegen qualifizierten Begründungsanforderungen. Fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; bei diesem Ausgang sind Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei die finanzielle Lage bei der Bemessung berücksichtigt werden kann.
6B_449/2025
Urteil vom 28. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. April 2025 (SW.2025.12).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau wies am 29. Januar 2025 das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend den Strafbefehl vom 16. Oktober 2023 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt insbesondere die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts, die Rückweisung der Sache an eine andere Instanz sowie die Feststellung, dass die Vorgehensweise des Obergerichts eine sittenwidrige, befangene, willkürliche und unfaire Rechtsanwendung darstelle und dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Es sei ihm die Wiederherstellung, die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die eingereichte Beschwerdeschrift umfasst 213 Seiten und ist als übermässig weitschweifig zu bezeichnen. Sie müsste in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 i.V.m. Art. 42 Abs. 6 BGG zur Verbesserung bzw. Kürzung zurückgewiesen werden. Darauf kann jedoch verzichtet werden, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG - wie zu zeigen sein wird - nicht zu erfüllen vermag.
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist alleine der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Rügen, Vorbringen und Ausführungen, die ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit er unter Berufung auf die Rechtsstaatlichkeit und Fairness des Verfahrens die Begründung des bezirksgerichtlichen Entscheids zur Frage der Gültigkeit der Einsprache als mangelhaft beurteilt und dem Obergericht vorwirft, diesen Mangel zu übersehen oder bewusst zu ignorieren.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Die Vorinstanz erwägt, die infolge Weitschweifigkeit zur Überarbeitung zurückgewiesene Beschwerdeschrift sei innert angesetzter Nachfrist verbessert worden. Die gegen die staatsanwaltschaftliche Verfahrensführung erhobenen Beanstandungen seien rein appellatorischer Natur und die Kritik an der obergerichtlichen Verfahrensführung bilde nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nicht ersichtlich sei eine Gehörsverletzung wegen mangelnder Begründung des Entscheids der Staatsanwaltschaft. Der angefochtene Entscheid gehe auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein und lege unter Bezugnahme auf die Akten und das massgebliche Recht hinreichend dar, weshalb kein Unverschulden an der Säumnis glaubhaft erscheine. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO seien nicht erfüllt: Die attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 27. bis 31. Juli 2023 tauge nicht als Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer auch noch in der Zeit vom 18. bis 27. Oktober 2023 und somit rund 2 1/2 Monate später krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, Einsprache zu erheben. Auch die weiteren vorgetragenen Hinderungsgründe (wie u.a. die fristlose Kündigung, das parallel laufende arbeitsrechtliche Verfahren, die geltend gemachte schwere psychische Belastung und Stress etc.) seien weder belegt noch liessen sie auf eine Hinderung schliessen, fristgerecht Einsprache zu erheben. Eine unverschuldete Säumnis sei nicht glaubhaft gemacht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit und mangelnder Belegung der Mittellosigkeit abzuweisen.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen sein und/oder sie beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ohne sich in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, macht der Beschwerdeführer seitenlang theoretisch-abstrakte Ausführungen zur Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO. Dem Obergericht wirft er dabei insbesondere vor, die gesetzliche Intention des Instituts bzw. dessen Sinn und Zweck zu verkennen, die formale Einlegung der Einsprache mit der Begründung des Antrags auf Fristwiederherstellung zu vermischen, Belege nicht richtig zu interpretieren, seine Situation und seine Argumente falsch darzustellen, offensichtliche Unwahrheiten zu verbreiten und eine fiktive Begründung zu konstruieren, um den Zusammenhang zwischen seiner schweren Erkrankung und der Fristversäumnis willkürlich negieren zu können. Der Beschwerdeführer spricht von Tatsachenmanipulationen und beklagt sich über zahlreiche angebliche Verfahrensmängel. Dem Bundesgericht lastet er eine falsche respektive zu strenge Handhabung der (Voraussetzungen der) Fristwiederherstellung an. Mit seiner Kritik präsentiert der Beschwerdeführer im Ergebnis durchwegs seine eigene Sicht sowohl der Sach- als auch der Rechtslage, versehen mit ausführlichen tatsächlichen sowie verfahrens- und materiellrechtlichen Erläuterungen. Letztlich erschöpfen sich seine Ausführungen in blossen tatsächlichen oder rechtlichen Behauptungen: Er rügt beispielsweise eine nicht korrekte Unterzeichnung des angefochtenen Entscheids (da seiner Auffassung nach alle Richter unterzeichnen müssten), beanstandet eine nicht zutreffende Feststellung zum Umfang seiner Beschwerde (Seitenzahl), bemängelt eine willkürliche Anweisung zur Beschwerdekürzung mit angeblich einhergehender Verletzung des rechtlichen Gehörs und moniert eine unverhältnismässige Verfahrensdauer. Dasselbe gilt, wenn er im Hinblick auf die Wiederherstellung der Frist u.a. vorträgt, dass er als erster und alleiniger Zeuge seiner eigenen gesundheitlichen Verfassung am besten in der Lage sei, den Zeitpunkt und die Dauer seiner Krankheit zu belegen. Insgesamt verkennt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kritik nicht nur, dass das Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich der Entscheid der Vorinstanz ist (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehend E. 2), sondern darüber hinaus auch, dass er vor Bundesgericht nicht einfach frei plädieren kann, wie er es in einem Appellationsverfahren tun könnte. Eine Befangenheit lässt sich im Übrigen nicht daraus herleiten, dass jemand mit einem Entscheid oder der Verfahrensführung der kantonalen Behörden nicht einverstanden ist. Insgesamt fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonst wie verfassungs- und/oder bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde vermag trotz ihres beträchtlichen Umfangs den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42
Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen, Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill