No standing to challenge non-prosecution decision; legal aid denied

6B_443/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.07.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complainant, who accused her son of theft, was not a victim within the meaning of the LAV/OHG and therefore lacked standing to challenge the prosecutor's non-prosecution decision. Her complaint also failed to meet the reasoning requirements regarding the refusal of legal aid. The Court therefore did not enter into the complaint, denied legal aid, and imposed reduced court costs of CHF 500 on her. No compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Opferbegriff und Beschwerdelegitimation gegen Nichtanhandnahmeverfügung: Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer durch die Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Ein bloss Geschädigter ohne Opferqualität ist zur Anfechtung der Nichtanhandnahme nicht befugt (E. 1). Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen: Wird die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten, ist darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Aussichtslosigkeitsbeurteilung Bundesrecht verletzt; eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht (E. 2). Bei Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen; die Kosten sind nach Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG herabgesetzt aufzuerlegen (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_443/2008/sst

Urteil vom 18. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt René Hufschmid,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Diebstahl); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin beschuldigt ihren Sohn, sie bestohlen zu haben. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine entsprechende Strafanzeige nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin ist indessen entgegen ihrer Meinung (Beschwerde S. 3 Ziff. 1) nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Opfer ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Dass die Beschwerdeführerin durch den angeblichen Diebstahl ihres Sohnes in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt worden wäre, behauptet sie selber nicht. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ihre Strafanzeige nicht legitimiert (BGE 133 IV 228).

2.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. Als Begründung führte sie an, die kantonale Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 5). Es trifft folglich nicht zu, dass der angefochtene Entscheid "jede Begründung vermissen" liesse (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde abzuweisen, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Sie genügt folglich in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

standingvictim statusnon-prosecution decisionlegal aidinadmissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to appeal the non-prosecution decision as an injured party/victim.

Extrahierter Entscheid

She lacked standing because she was not a victim within the meaning of Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG and was therefore not entitled to challenge the non-prosecution decision.

Extrahierte Begründung

A victim must be directly affected in physical, sexual, or psychological integrity. The complainant did not allege any such impairment from the alleged theft, so as a merely injured non-victim she had no standing.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal complaint.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

The cantonal appeal was already hopeless, and the complaint did not substantiate any violation of federal law in the refusal of legal aid; the pleading failed to satisfy the requirements of Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG.

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