Standing to appeal and access to case files

6B_440/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal dismissal of a criminal complaint concerning alleged coercion and offenses against postal and telecommunications secrecy. It held that the appellant was neither a private prosecutor nor a victim under the Victims Assistance Act and therefore lacked standing on the merits. He could only raise formal grievances, but his complaint about denied access to the file was inadequately substantiated and unsupported by the record. The appeal was dismissed to the extent it was admissible, and costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 and 5 BGG; standing of an injured person to appeal against a non-entry decision: a complainant who is neither private prosecutor nor victim under the OHG lacks standing to challenge the merits. Only formal grievances may be raised, provided they are separable from the substantive review. A claim of denial of access to the file is admissible as a formal complaint, but it must be pleaded with sufficient specificity under Art. 106 Abs. 2 BGG and supported by the record; absent evidence of a request for inspection, the complaint fails. Court costs follow Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_440/2010

Urteil vom 30. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 7. Mai 2010.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafanzeige wegen Nötigung sowie strafbarer Handlungen gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis und die Postgesetzgebung nicht anhand nahm und die Vorinstanz die dagegen erhobene Beschwerde im angefochtenen Entscheid abwies. Weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angeblichen Straftaten nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde bzw. eine solche Beeinträchtigung im Sinne eines traumatischen Erlebnisses weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht - geschweige denn belegt - wird, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger und nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 136 IV 29; 133 IV 228).
Als Geschädigter kann der Beschwerdeführer aber die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch. Sie können sich nicht zum Beispiel auf dem Umweg über die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdelegitimation in der Sache selber verschaffen (BGE 120 Ia 101 E. 3b; 119 Ib 205 E. 3).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Akteneinsicht verlangt, aber nie erhalten, bringt er eine Rüge formeller Natur vor und ist er deshalb zur Beschwerde in diesem Punkt legitimiert. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich diesbezüglich allerdings nicht ansatzweise, wo bzw. wann er im kantonalen Verfahren um Akteneinsicht ersucht haben soll. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG insoweit nicht. Im Übrigen ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV auch nicht ersichtlich. So findet die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt zu haben, in den Akten keine Stütze. Eine Pflicht der Behörden, wonach ihm die Akten unaufgefordert zur Einsicht vorzulegen gewesen wären, besteht nicht. Die Rüge erweist sich mithin als unbegründet.
Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Schlagwörter

standingfile accessnon-entry decisionvictim statusprivate prosecutorformal grievancecriminal complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to challenge the cantonal dismissal of the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

He lacked standing as neither private prosecutor nor victim under the Victims Assistance Act.

Extrahierte Begründung

Because the prosecution was a party to the cantonal proceedings, the appellant was not a private prosecutor. He was not directly affected in his physical, sexual, or psychological integrity and did not show a traumatic impact, so he was not a victim. As an injured person without victim status or private-prosecutor status, he could only raise formal grievances.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged denial of access to the case file was a reviewable formal complaint and substantiated.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible in principle as a formal grievance but was insufficiently substantiated and unfounded on the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant did not indicate where or when he had requested file access, failing the federal pleading requirements. The record did not support any filed request, and the authorities had no duty to submit the files ex officio.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint failed, the appellant bore the costs under the Federal Supreme Court Act.

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