Conditional release refused; appeal dismissed as unsubstantiated

6B_44/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged the refusal of conditional release from a 6.5-year sentence. The Federal Supreme Court held that the complaint did not show any federal-law error and consisted mainly of denials of the underlying offences and unsupported accusations against the authorities. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 86 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG; challenge to refusal of conditional release. A complaint must set out in a reasoned manner why the cantonal decision violates federal law; mere denial of the underlying offences and unsubstantiated allegations do not suffice. Where the appellant fails to engage with the prognosis-based reasoning for denying conditional release, the Federal Supreme Court will not examine the matter further and may dispose of the case in summary procedure under Art. 109 BGG. Costs follow the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_44/2012

Urteil vom 20. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 23. Dezember 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 26. September 2011 verweigerte der Justizvollzug des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren. Eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Dezember 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer teilte dem Verwaltungsgericht am 11. Januar 2012 mit, dass er den Entscheid nicht akzeptiere. Das Gericht sandte die Eingabe am 18. Januar 2011 dem Bundesgericht. Am selben Tag orientierte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer über die Weiterleitung seiner Eingabe und teilte ihm zusammen mit einer entsprechenden Rechtsbelehrung mit, dass er die Eingabe innert der noch laufenden Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht verbessern könne. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Beschwerdeergänzung ein.

Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde verweigert, weil er keine Krankheits- und Schuldeinsicht habe und ihm deshalb keine günstige Prognose gestellt werden könne (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-5 E. 3). Es ist fraglich, ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Die Frage kann indessen offen bleiben, denn es ist nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Schlussfolgerungen der kantonalen Instanzen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auch vor Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten und den Behörden unsubstanziierte Vorwürfe zu machen. Solche Ausführungen deuten einmal mehr auf fehlende Einsicht hin. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

conditional releaseprison sentencesubstantiationprognosisappeal admissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the denial of conditional release met the requirements for review and showed a legal error.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not demonstrate any violation of federal law; the appellant merely denied the accusations and made unsubstantiated allegations, so the appeal was dismissed insofar as it was admissible.

Extrahierte Begründung

The court found it unnecessary to decide whether the filing satisfied Art. 42(2) BGG, because it was not apparent that the cantonal decisions infringed Art. 95 BGG. The appellant's submissions showed no substantiated challenge to the prognosis-based refusal of conditional release.

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