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6B_436/2013 ΓÇó Impermissible conversion of prior fine into prison sentence
6B_436/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung27.06.2013Granted
X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment confirming a prison sentence for driving in an incapacitated state. The Federal Court held that the lower court unlawfully revoked an earlier monetary penalty and converted it into imprisonment when forming an aggregate sentence. Since a fine is milder than imprisonment and Art. 46(1) StGB does not permit worsening a final prior sentence in this way, the sentencing method violated federal law. The appeal was allowed, the cantonal judgment was annulled, the case remanded, no costs were charged, and CHF 2,000 compensation was awarded to X.
Art. 46 Abs. 1 StGB; Gesamtstrafenbildung bei Widerruf einer Vorstrafe; eine rechtskräftige Geldstrafe darf nicht zulasten des Verurteilten in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden. Die Geldstrafe ist als Vermögenssanktion gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich milder, unabhängig von Dauer oder Betrag. Eine bundesrechtswidrige Strafzumessung liegt vor, wenn die Vorinstanz im Rahmen der neuen Sanktion die frühere Geldstrafe widerruft und in eine Gesamtfreiheitsstrafe integriert. Ist die Sanktionierung deshalb fehlerhaft, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (vgl. insb. E. 1.3 f.).
{T 0/2}
6B_436/2013
Urteil vom 27. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. Februar 2013.
X.________ wird vorgeworfen, am 20. Februar 2012 um 00.40 Uhr in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,98 o/oo) einen Personenwagen gelenkt zu haben.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach die Beschuldigte am 27. November 2012 des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig und verurteilte sie unter Berücksichtigung des Strafmandats des Untersuchungsamtes Altstätten vom 3. Juni 2009 (teilbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 160.--) zu einer Gesamtstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe. Davon erklärte es sechs Monate als vollziehbar und schob den Vollzug der übrigen sechs Monate bei einer Probezeit von vier Jahren auf.
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X.________ am 27. Februar 2013 ab.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und sie sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer vier- oder fünfjährigen Probezeit zu verurteilen. Das Strafmandat vom 3. Juni 2009 sei zu widerrufen.
Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen liess sich nicht vernehmen.
1.1. Die Vorinstanz begründet die Ausfällung einer Freiheitsstrafe damit, dass die Beschwerdeführerin bereits zum dritten Mal innert weniger als fünf Jahren einschlägig delinquierte. Sie habe sich damit nicht im Geringsten von den bisherigen Verurteilungen und vom Vollzug unbedingter Geldstrafen sowie Verfahrenskosten abschrecken lassen. Sie zeige sich äusserst unbelehrbar und uneinsichtig. Die Ausfällung einer Geldstrafe habe offensichtlich ihre Warnwirkung verfehlt, weshalb sich eine Freiheitsstrafe aufdränge. Die Vorinstanz begründet in der Folge sorgfältig und ausführlich, aus welchen Gründen eine Einsatzstrafe von zehn Monaten als angemessen erscheint. Ausserdem berücksichtigt sie die Täterkomponenten anhand der verschiedenen Strafzumessungskriterien, worauf verwiesen werden kann (Urteil, S. 4 ff.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leumund, ihrer Strafempfindlichkeit und der Tateinsicht sind unbehelflich (Beschwerde, S. 3 ff.).
1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Ausfällung einer Gesamtstrafe und der teilweise bedingte Vollzug verletzten Bundesrecht (Beschwerde, S. 3). Die Vorinstanz erachtet für die vorliegende Tathandlung eine Freiheitsstrafe von elf Monaten als tat- und schuldangemessen (Urteil, S. 11). Sie bestätigt den erstinstanzlichen Widerruf von 40 Tagessätzen zu Fr. 160.-- gemäss Strafmandat vom 3. Juni 2009 und bildet eine Gesamtstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe, wovon sie sechs Monate bei einer Probezeit von vier Jahren aufschiebt. Sie verletze dadurch Bundesrecht.
1.3. Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Gesamtstrafenbildung beim Widerruf einer Vorstrafe befasst (BGE 137 IV 249; BGE 134 IV 241). Es begründete, inwiefern der Text von Art. 46 Abs. 1 StGB, eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern, der ratio legis der Bestimmung widerspricht. Zudem führte es aus, dass dieses Verfahren nicht anwendbar ist, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln (BGE 137 IV 249 E. 3.4). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 137 IV 249 E. 3.4; 134 IV 82 E. 7.2.2; je mit Hinweisen).
1.4. Die Vorinstanz verkennt diese bundesrechtlichen Grundsätze, wenn sie im vorliegenden Fall die Geldstrafe vom 3. Juni 2009widerruft, in eine Freiheitsstrafe umwandelt und eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällt. Ihre Begründung, es gebe - wie vorliegend - Konstellationen, in denen die Bildung einer Gesamtstrafe insgesamt nicht zu einer härteren Strafe führt, weshalb als ultima ratio eine Umwandlung der widerrufenen Sanktion zulässig sein müsse, ändert an der bundesrechtswidrigen Strafzumessung nichts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation und mit dem ihr zustehenden weiten Ermessen keine bundesrechtskonforme Sanktion ausfällen kann.
Die Beschwerde ist offensichtlich begründet und gutzuheissen (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG). Das Urteil des K antonsgerichts St. Gallen vom 27. Februar 2013 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des K antonsgerichts St. Gallen vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Keller