Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

6B_431/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.09.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a criminal complaint as inadmissible. The appellant tried to challenge an appellate conviction for repeated failure to provide maintenance and also referred to other proceedings since October 2003. The Court held that those other matters were not sufficiently identified and were likely out of time, criminal complaints could not be reviewed, and the witness-related argument failed to meet the reasoning requirements of Art. 106(2) BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nicht-Eintreten im vereinfachten Verfahren: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie den angefochtenen Entscheid und die gerügten Punkte nicht hinreichend bezeichnet oder die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Bloss pauschale Vorbringen, namentlich zu angeblich nicht befragten Zeugen, genügen nicht, wenn nicht dargetan wird, weshalb deren Einvernahme entscheidwesentlich gewesen sein soll. Soweit sich die Eingabe auf unbestimmte, möglicherweise verspätete weitere Verfahren oder auf nicht überprüfbare Strafanzeigen richtet, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten (vgl. consid. 1). Bei Nichteintreten werden die Kosten grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_431/2007 /bri

Urteil vom 1. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen.

Gegenstand
Mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 27. Februar 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen das Verfahren O2S 06 6 und somit gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2007, mit welchem der Beschwerdeführer im Appellationsverfahren wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen alle anderen Verfahren seit Oktober 2003 wendet, ist darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerde in diesen Fällen verspätet sein dürfte und ihr im Übrigen nicht zu entnehmen ist, um welche Verfahren es sich handelt. Soweit der Beschwerdeführer Strafanzeigen erhebt, ist darauf nicht einzutreten, weil das Bundesgericht keine Strafanzeigen prüft. Soweit die Beschwerde im Übrigen überhaupt verständlich ist, wird geltend gemacht, es seien gewisse Zeugen nicht befragt worden. In diesem Punkt entspricht die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil nicht dargelegt wird, aus welchem Grund die Zeugen hätten befragt werden müssen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscriminal appealmaintenance obligationscourt costswitness evidence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal against the cantonal appellate judgment was admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal was not admissible; the Court did not enter into the matter under the summary non-entry procedure.

Extrahierte Begründung

Challenges to earlier proceedings were apparently time-barred and insufficiently specified; criminal complaints are not examined by the Federal Supreme Court; the argument about unexamined witnesses did not satisfy Art. 106(2) BGG because it did not explain why the witnesses should have been heard.

Kernrechtsfrage

How the court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entertained, the appellant had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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