Untimely criminal complaint; no entry and legal aid denied

6B_428/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.06.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s complaint against the Schwyz Cantonal Court decision was late. The decision was deemed served after the seven-day postal collection period, and the appellant had not shown any valid reason excusing non-collection. Because he had already been involved in proceedings, he had to expect court mail and ensure service could be effected. The Court therefore refused to enter into the complaint under Art. 108 BGG, denied free legal aid due to lack of prospects of success, and ordered reduced court costs of CHF 500 against the appellant.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; postal service and culpable prevention of service: a judicial decision deposited for collection is deemed served upon expiry of the postal holding period. A party already engaged in proceedings must act according to good faith and take measures to ensure receipt of court mail. If the party omits to inform the court of an absence and thereby prevents delivery, service is considered culpably frustrated; the ensuing time limit runs from the deemed-service date. A complaint filed after expiry of that limit is not entered into. Free legal aid under Art. 64 BGG is unavailable where the appeal is manifestly devoid of prospects of success; court costs may be reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG to reflect the party’s financial situation.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_428/2014

Urteil vom 5. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 18. Februar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene Beschluss wurde am 21. Februar 2014 versandt und dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2014 ins Postfach avisiert. Indessen holte er ihn auf der Post nicht ab. Der Entscheid gilt dennoch nach Ablauf der postalischen Abholfrist von sieben Tagen per 1. März 2014 als zugestellt. Die Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht lief am 31. März 2014 ab (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die an die Vorinstanz gerichtete Eingabe vom 3. April 2014 kann zwar als Beschwerde ans Bundesgericht betrachtet werden. Sie ist indessen verspätet.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 3. April 2014 geltend, er habe mit der Sendung vom 21. Februar 2014 nicht rechnen müssen. Er sei viel unterwegs und warte nicht jeden Tag auf Post vom Gericht (act. 4). Das Vorbringen ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte im Oktober 2013 Beschwerde erhoben. Damit begründete er ein Prozessrechtsverhältnis, welches ihn verpflichtete, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und z.B. dafür zu sorgen, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können (BGE 138 III 225 E. 3.1). Wenige Monate nach Einreichung der Beschwerde musste er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer gerichtlichen Sendung rechnen. Wenn er die Vorinstanz nicht auf eine allfällige Abwesenheit aufmerksam machte und deshalb nicht erfuhr, dass eine gerichtliche Sendung im Postfach lagerte, hat er die Zustellung derselben schuldhaft verhindert.

Auf die verspätete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

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