Complaint inadmissible; legal aid denied

6B_423/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung03.09.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complainant’s challenge against the cantonal decision that had rejected his objection to a penal order as late. The court held that the filing failed to address the lower court’s reasoning and did not satisfy the substantiation requirements. It also rejected the request for free legal aid because the complaint was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant, with consideration of his limited financial means.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; admissibility of a federal complaint against a non-entry decision. A complaint is inadmissible where it does not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and fails to substantiate a federal-law violation in a manner required by law. Mere assertions or references to a litigant's lack of legal knowledge do not cure this defect. Under Art. 64 BGG, legal aid is to be refused if the relief sought appears devoid of prospects of success; costs are imposed on the unsuccessful party, while financial circumstances may be considered when fixing the amount (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_423/2012

Urteil vom 3. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtswidriger Aufenthalt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Juni 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung, in welcher die Staatsanwaltschaft eine Einsprache gegen einen Strafbefehl als verspätet zurückgewiesen hatte, nicht ein, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Verspätung der Einsprache nicht in Abrede gestellt und statt dessen unzulässigerweise eine materielle Abänderung des Strafbefehls verlangt hatte. Was an diesem Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Eingabe vor Bundesgericht nicht. Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei klar, dass er einen Fehler gemacht habe, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Inwieweit seine Unkenntnis der schweizerischen Gesetze ihn gehindert hätte, sich im kantonalen Beschwerdeverfahren mit der Frage der Verspätung seiner Einsprache zu befassen, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, alle Mitglieder seiner Familie lebten von der Sozialhilfe. Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

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