Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_422/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, sitting as a single judge in criminal matters, held that the appellant's complaint against his conviction for minor assault was insufficiently reasoned because it did not engage with the cantonal court's decisive finding that he had not timely identified the alleged witnesses. The Court therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. As the request was hopeless, legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed, taking the appellant's financial situation into account.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen; blosse appellatorische Kritik oder das Übergehen selbständiger kantonaler Begründungen genügt nicht. Wird eine entscheidwesentliche Erwägung nicht angefochten, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG); bei der Kostenauflage ist der finanziellen Lage Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_422/2010

Urteil vom 8. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Tätlichkeiten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 7. April 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete kantonale Kassationsbeschwerde abgewiesen wurden. Er will mit Zeugen nachweisen, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort war. Die Vorinstanz hat im Gegensatz zu seiner Darstellung die Beweisofferte nicht als Schutzbehauptung eingestuft. Sie stellt fest, im kantonalen Verfahren habe der Beschwerdeführer weder die Namen noch die Adressen der angeblichen Zeugen mitgeteilt und deren Befragung zudem zu spät verlangt (angefochtener Entscheid S. 6). Mit dieser Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter diesen Umständen muss sich das Bundesgericht mit der Frage, ob er die eigenhändige Unterschrift unter der Beschwerde in Strafsachen rechtzeitig nachgereicht hat, nicht mehr befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscriminal complaintlegal aidcourt costsalibiwitness evidence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and could be heard

Extrahierter Entscheid

The complaint did not address the decisive reasoning of the cantonal decision and therefore did not satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the finding that he had not timely named or located the alleged witnesses and had requested their examination too late. The Court therefore did not need to examine the signature issue.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was inadmissible for insufficient reasoning, the requested relief was hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, with reduced fees reflecting his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful complaint; the amount was moderated due to the appellant's economic circumstances.

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