Criminal appeal inadmissible for lack of standing

6B_420/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung17.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complainant lacked standing to challenge the cantonal decision dismissing the criminal investigation. He failed to show any affected civil claim and did not invoke an impairment of his criminal complaint rights. His reliance on the right to be heard was inadmissible because he merely attacked the merits of the dismissal, not an independent procedural violation. The court therefore did not enter into the appeal, denied free legal aid, and imposed reduced court costs of CHF 500.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 and 6 BGG; standing of a private complainant in criminal matters; a private complainant may appeal against the discontinuance or non-prosecution of criminal proceedings only if he demonstrates an impact on civil claims or if the criminal complaint right as such is at issue. The Federal Supreme Court applies strict pleading requirements. Absent substantiated civil claims, standing fails unless such claims are plainly discernible from the alleged facts and the contested decision obviously affects them adversely. Procedural grievances may be raised notwithstanding lack of standing on the merits only if they can be examined independently of the substantive review; complaints inseparable from the merits are inadmissible (consid. 2.1-2.3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_420/2013

Urteil vom 17. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Maître Philippe Kitsos,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 10. November 2010 zeigte X.________ Z.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und am 29. Januar 2011 wegen Entziehens von Unmündigen beim Procureur Général in Lausanne an. In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beide Verfahren, vereinigte sie und stellte sie am 27. September 2012 ein.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 21. März 2013 die Beschwerde des X.________ ab.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung anhand zunehmen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Dies ist nicht erforderlich, wenn man direkt und eindeutig aus den eingeklagten Tatbeständen mögliche Zivilansprüche ableiten kann und ebenso klar ist, dass sich der angefochtene Entscheid auf die rechtliche Beurteilung dieser Zivilansprüche negativ auswirkt (BGE 127 IV 185 E. 1a).

2.1. Aus den eingeklagten Tatbeständen lassen sich keine möglichen Zivilansprüche ableiten. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Auch vor Bundesgericht macht er dazu keinerlei Ausführungen. Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht nicht nach.

2.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG kommt der Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zu (siehe Urteile 6B_413/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3 und 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.3; je mit Hinweis).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Strafantragsrecht als solches sei beeinträchtigt worden. Somit kann er auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für seine Beschwerdebefugnis ableiten.

2.3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ergibt sich aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Partei des kantonalen Verfahrens kann er unter anderem die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 2 f.). Zur Begründung kritisiert er indessen ausschliesslich den Entscheid in der Sache, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.

3.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit (Art. 64 BGG) abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer

Schlagwörter

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