Art. 94 StPO; Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; non-entry for insufficient reasoning of a complaint against refusal to restore a time limit. A party seeking restoration must substantiate the impediment and, after its cessation, act within the statutory period. Before the Federal Supreme Court, the complaint must specifically address the reasoning of the cantonal decision and show, with clear legal argumentation, why federal law was violated. Mere appellatory criticism or unsubstantiated new allegations do not satisfy the requirement; in such a case, the complaint is not entered into in summary proceedings under Art. 108 BGG. Cost exemption may be granted exceptionally under Art. 66 Abs. 1 BGG.
6B_418/2024
Urteil vom 10. Juni 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch (Fahren ohne Berechtigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. April 2024 (SB230613-O/Z2/js).
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 15. Januar 2024 auf eine Berufung mangels Einreichung der Berufungserklärung nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 4. März 2024 nicht ein (Urteil 6B_166/2024).
Mit Beschluss vom 26. April 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich ein Fristwiederherstellungsgesuch ab. Der Beschwerdeführer belege sein Gesuch nicht ausreichend und verweise lediglich pauschal darauf, längere Zeit krank gewesen zu sein. Inwiefern er deshalb nicht in der Lage gewesen sei, eine Berufungserklärung einzulegen, ergebe sich aus seiner Beschwerde inkl. Urkunden nicht. Selbst wenn er eine nicht selbst verschuldete Verhinderung hätte darlegen können, würde sich an der Sachlage indessen nichts ändern, weil er innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eine Berufungserklärung hätte einreichen müssen. Die erst am 9. April 2024 eingereichte Eingabe, mit der er dies nachgeholt habe, sei verspätet.
Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch im Einklang mit Bundesrecht abgewiesen hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht er nicht ein. Stattdessen beschränkt er sich darauf, ein erneutes Gesuch um Fristwiederherstellung zu stellen, um in dessen Rahmen auf eine Krankschreibung wegen Gedächtnisverlustes durch Stress, eine Venenthrombose sowie auf die Einnahme verschiedener Medikamente zu verweisen. Zudem macht er geltend, sofort einen Appell eingereicht zu haben, als er nicht mehr durch die Medikamente geschwächt gewesen sei. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht zu Unrecht als nicht gegeben beurteilt haben könnte. Seine Ausführungen erschöpfen sich in rein appellatorischer, nicht sachbezogener und zum Teil novenrechtlich unzulässiger Kritik. Damit vermag er die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht ansatzweise zu erfüllen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill