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6B_398/2009 ΓÇó Traffic rule violation appeal dismissed as inadmissible in part
6B_398/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.07.2009Dismissed
The Federal Supreme Court considered an appeal against a Zurich cantonal criminal judgment convicting the appellant of violating traffic rules for crossing a safety line while turning in Zurich. The complaint was found largely unintelligible, irrelevant in parts, and insufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act. The court held that no violation of Swiss law was shown and dismissed the appeal insofar as it was admissible. Court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 109 Abs. 3 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen; ungenügend begründete oder sachfremde Rügen führen zum Nichteintreten bzw. zur Abweisung im vereinfachten Verfahren. Das Bundesgericht prüft nur klar und hinreichend begründete Vorbringen; es genügt nicht, den angefochtenen Entscheid pauschal zu kritisieren oder bloss Tatsachenbehauptungen zu wiederholen. Erweist sich die Beschwerde insgesamt als nicht rechtsgenüglich substanziiert und ist keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (consid. 1).
{T 0/2}
6B_398/2009
Urteil vom 20. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. März 2009.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 29. März 2007, um 11.05 Uhr, in der Stadt Zürich als Lenker eines Personenwagens gewendet und dabei auf der Höhe des Hauses Limmatstrasse 310 eine Sicherheitslinie überfahren. Er wurde deswegen im angefochtenen Entscheid der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bestraft. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 7-13). Die Beschwerde ist in weiten Teilen unverständlich (vgl. z.B. S. 2/3 zum Ordnungsbussenverfahren). Häufig geht sie auch an der vorliegend interessierenden Sache vorbei (vgl. z.B. S. 3/4 zu einem Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer in den Keller ging und während dieser Zeit den Motor laufen liess). Im Übrigen genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So folgt z.B. aus den Ausführungen unter dem Titel "Ohne Tonband kein optimales Protokoll!!" (S. 5) nicht, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz zu diesem Thema (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11 E. 4.10) unrichtig sein könnte. Gesamthaft gesehen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn