Continuation of preventive detention upheld; appeal dismissed

6B_396/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.06.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged decisions of the Zurich cantonal courts concerning review of his preventive detention. The Federal Court treated his filing as a complaint but held that a statutory time limit cannot be extended. On the merits, it found no violation in the continuation of detention because the appellant had repeatedly refused a psychiatric examination, so the authorities lacked a current basis to assess release or a therapeutic measure. The cantonal nullity complaint also failed. The Federal Court dismissed the complaint insofar as it was admissible and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 47 Abs. 1 BGG; Art. 109 BGG; continuation of preventive detention after refusal of psychiatric assessment. A statutory time limit is not extendable. Where the person concerned refuses the psychiatric examination necessary to assess the prerequisites for release from detention or the ordering of a therapeutic measure, the authority may rely on the existing record; in the absence of a current expert basis, continuation of the measure is not objectionable. A cantonal complaint fails if it does not substantiate any cognizable nullity ground. Under Art. 109 BGG, the Federal Court may dismiss such an appeal in summary proceedings.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_396/2009

Urteil vom 8. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verwahrungsüberprüfung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2008 und gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2000 wurde X.________ im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt. Am 15. März 2007 empfahl das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen, weil bei X.________ nach wie vor ein hohes Rückfallrisiko bestehe und keine deliktsorientierte Therapie im engeren Sinn stattfinde, welche geeignet wäre, die aktuell belastete Legalprognose positiv zu beeinflussen. Nachdem es X.________ im Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung vor Obergericht abgelehnt hatte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, erkannte das Obergericht mit Beschluss vom 18. November 2008, es werde keine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder 63 StGB angeordnet, und die mit Urteil vom 16. März 2000 nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnete Verwahrung werde nach neuem Recht weitergeführt. Auf eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2009 nicht ein.

Mit Eingabe vom 1./5. Mai 2009 (Postaufgabe am 7. Mai 2009) wandte sich X.________ mit einem "Fristverlängerungsantrag nach Art. 44 ff. BGG" an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses sandte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

2.
Da eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), kommt die beantragte Fristerstreckung nicht in Betracht. Der "Fristverlängerungsantrag" kann indessen als Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts vom 18. November 2008 und des Kassationsgerichts vom 30. März 2009 entgegengenommen werden. Ob dabei die Beschwerdefristen eingehalten sind, kann offen bleiben.

Das Obergericht, auf dessen Erwägungen in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stellt in seinem Beschluss vom 18 November 2008 fest, die bisher verfassten Therapieberichte entsprächen in Umfang und Ausführlichkeit nicht einem psychiatrischen Gutachten, aufgrund dessen fundiert Massnahmennotwendigkeit, -bedürftigkeit und -fähigkeit beurteilt werden könnten. Über diese Fragen könne indessen ohne neuerliche ausführliche psychiatrische Begutachtung nicht befunden werden. Da sich der Beschwerdeführer jedoch weigere, sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens psychiatrisch begutachten zu lassen, könne für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Verwahrung bzw. für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme vorliegen, nicht auf die dafür notwendige aktuelle Grundlage abgestützt werden. Damit sei weiterhin davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine legalprognostisch relevanten Veränderungen eingetreten seien und seine schwere psychische Störung bis anhin nicht habe entscheidend beeinflusst werden können (Beschluss vom 18. November 2008 S. 7). Den kantonalen Akten ist denn auch zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführer im August 2008 trotz mehrerer einlässlicher Gespräche mit seinem Verteidiger ablehnte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, obwohl er sich der allfälligen Konsequenzen seiner Haltung bewusst war (Akten Obergericht, act. 40). In der Folge wurde er im Oktober 2008 nochmals eingehend durch seinen Verteidiger instruiert, worauf er an seiner ablehnenden Haltung einer Begutachtung gegenüber festhielt (Akten Obergericht, act. 45). Unter diesen Umständen ist die im Beschluss des Obergerichts vom 18. November 2008 angeordnete Weiterführung der Verwahrung bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Kassationsgericht, auf dessen Erwägungen in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG ebenfalls verwiesen werden kann, kommt in seinem Beschluss vom 30. März 2009 zum Resultat, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwieweit das Obergericht mit seinem Beschluss vom 18. November 2008 einen Nichtigkeitsgrund gesetzt haben könnte (Beschluss vom 30. März 2009 S. 7). Dies deckt sich im Ergebnis mit der Einschätzung des seinerzeitigen amtlichen Verteidigers, welcher dem Beschwerdeführer in zwei Schreiben mitgeteilt hatte, er sei nach eingehender und gewissenhafter Prüfung des obergerichtlichen Beschlusses zum Schluss gekommen, dass eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe (Beschluss vom 30. März 2009 S. 5). Inwieweit diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

preventive detentionpsychiatric examinationtherapeutic measuresummary procedurecost waivernullity complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for an extension of time could be granted

Extrahierter Entscheid

A statutory deadline cannot be extended.

Extrahierte Begründung

The filing titled as a request for extension was therefore not admissible as such; it could only be treated as a complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the continuation of preventive detention under the new law was unlawful

Extrahierter Entscheid

The continuation of detention was not contrary to federal law.

Extrahierte Begründung

Without a current psychiatric assessment, the prerequisites for release or a therapeutic measure could not be reliably assessed; the appellant repeatedly refused examination, so the lower court could rely on the existing basis and continue detention.

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal cassation complaint showed a nullity ground in the lower-court decision

Extrahierter Entscheid

No cognizable nullity ground was shown.

Extrahierte Begründung

The complaint did not explain how the lower court's decision could contain a nullity ground, and nothing of the sort was apparent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed

Extrahierter Entscheid

In the circumstances, no costs were levied.

Extrahierte Begründung

The Federal Court exceptionally waived costs.

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