Privileged counterfeit-money provision versus basic offense

6B_392/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.10.2007Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Prosecutor appealed a cantonal conviction for multiple counts of counterfeit money, arguing that the accused should have been convicted under Art. 240(1) StGB rather than the privileged form in Art. 240(2) StGB. The Federal Supreme Court held that the simple production method, the limited number of notes, and the modest total value did not justify applying the basic offense with its minimum one-year custodial sentence. The appeal was dismissed. No costs were imposed on the Federal Prosecutor.

Regest

Art. 240 StGB; qualification of counterfeit-money cases as particularly light cases: a particularly light case may be assumed where the falsification is readily recognizable or where only a small number of notes of limited nominal value are produced. The assessment is holistic and turns on the overall criminal energy revealed by the offense. Even a technically simple production method does not by itself exclude Art. 240 Abs. 2 StGB, if the scale and value of the counterfeit notes remain modest (consid. 2.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_392/2007 /rom

Urteil vom 5. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Peter Jossen,

Gegenstand
Mehrfache Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB),

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 5. Juli 2007.

Sachverhalt:
A.
Mit Hilfe eines Scanners und eines Tintenstrahldruckers stellte X.________ bei sich zu Hause insgesamt 31 Hunderternoten her. Er verwendete dazu einfaches Fotokopierpapier. Die Noten waren vom Format her kleiner als echte Hunderternoten. Zur Fälschung des Kinegramms klebte er Silberpapier von Zigarettenpäckchen auf die Noten. Zwischen dem 29. Oktober und dem 1. November 2004 setzte er in verschiedenen stark besuchten Gaststätten und an Parties im Mittel- und Oberwallis 28 dieser Blüten erfolgreich ab. Die restlichen drei warf er vor der polizeilichen Intervention am 1. November 2004 weg.
B.
Als Berufungsinstanz verurteilte ihn das Kantonsgericht Wallis am 5. Juli 2007 unter anderem wegen mehrfacher Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 95.-- und zu einer Busse von Fr. 700.--.
C.
Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt unter anderem die Schuldigsprechung X.________' nach Art. 240 Abs. 1 StGB und dessen Bestrafung unter Berücksichtigung der Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Bundesanwaltschaft ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist oder wenn die Strafsache den kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen worden ist (Art. 81 Abs. 2 BGG). Mit Verfügung vom 5. November 2004 delegierte die Bundesanwaltschaft die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung an den Kanton Wallis (Beschwerdebeilage 2). Die Bundesanwaltschaft ist demnach zur Anfechtung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids in dieser Strafsache legitimiert.
2.
Die Bundesanwaltschaft rügt eine Verletzung von Art. 240 StGB. Nach ihrem Dafürhalten sei der Beschwerdegegner zu Unrecht nach dem privilegierten Tatbestand von Art. 240 Abs. 2 StGB verurteilt worden.
2.1 Nach Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2).
2.2 Ein besonders leichter Fall liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden. Dies trifft nicht mehr zu bei bei weit über 1900 gefälschten Fünfhunderternoten im nominellen Gesamtwert von Fr. 940'000.-- (BGE 119 IV 154 E. 2e). Hingegen hatte das Bundesgericht kürzlich einen mit der vorliegenden Angelegenheit praktisch identischen Fall zu beurteilen, in dem der Täter ebenfalls mit Hilfe seines Laptops, Scanners und Druckers 8 Zweihunderternoten herstellte und diese mit dem Silberpapier von Zigarettenpäckchen nachbearbeitete. Zur Tatbestandsqualifizierung befand das Bundesgericht, dass weder das Vorgehen noch die geringe Anzahl und der vergleichsweise bescheidene Nominalwert der Fälschungen eine kriminelle Energie offenbarten, welche die Anwendung des mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Grundtatbestands gebieten (vgl. zur amtlichen Publikation vorgesehener Entscheid 6S.101/2007 vom 15. August 2007, E. 3.2). Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Der Bundesanwaltschaft werden bei Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

counterfeit moneyprivileged offensecriminal qualificationnominal valuesentencing thresholdfederal appeal