Non-entry for insufficiently reasoned appeal in defamation case

6B_39/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.02.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a Thurgau cantonal judgment in a defamation matter, but before the Federal Supreme Court he failed to seek a conviction of the respondents and did not adequately contest the cantonal cost and compensation ruling. The court held that the complaint did not meet the requirements of Art. 42 BGG, nor, as to the cost issue, those of Arts. 42(2) and 106(2) BGG. It therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG and imposed federal court costs of CHF 800 on the appellant; no compensation was awarded to the respondents.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 sowie Art. 108 BGG; Anforderungen an Rechtsbegehren und Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Die beschwerdeführende Partei muss ein sachbezogenes Rechtsbegehren stellen und die angefochtenen Punkte sowie die beantragten Änderungen klar bezeichnen; das Bundesgericht darf nicht über die Begehren hinausgehen. Werden Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens gerügt, ist darzutun, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Fehlt es an einem Begehren zur materiellen Verurteilung oder an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_39/2009/sst

Urteil vom 12. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehrverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Oktober 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde im Berufungsverfahren eine Ehrverletzungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, eine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren sowie den Beschwerdegegnern eine Entschädigung für das gesamte Verfahren zu bezahlen (Ziff. 2 a - c).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden ans Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat somit einen Antrag in der Sache zu stellen und anzugeben, welche Punkte des bemängelten Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Das Bundesgericht darf nicht über diese Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer stellt sechs Begehren, die das kantonale Verfahren betreffen (Beschwerde S. 1/2). Begehren 3 und 5 betreffen die Genugtuung, die dem Beschwerdeführer zu bezahlen sei, sowie die Kosten der Gegendarstellung in einer Zeitschrift. Die übrigen Begehren 1, 2, 4 und 6 betreffen die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer stellt kein Begehren um Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Ehrverletzung. Folglich ist auf die Begehren 3 und 5 von vornherein nicht einzutreten.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens richten sich nach dem kantonalen Recht. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Kosten- und Entschädigungsregelung das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers verstossen haben könnte. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

inadmissibilitylegal reasoningdefamationcourt costscompensationfederal appeal