Late and insufficient appeal; no legal aid in recusal case

6B_380/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung11.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a recusal-related complaint against a St. Gallen cantonal criminal chamber decision. The appellant filed his federal appeal shortly before the deadline expired and asked for an extension. The Court held that the statutory appeal period cannot be extended, found the filing insufficient because it lacked a prayer for relief and adequate reasoning, and therefore did not enter into the appeal. It also denied legal aid because the appeal appeared hopeless. Exceptionally, no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 47 Abs. 1, Art. 42, Art. 64, Art. 100 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Fristverlängerung für die gesetzliche Beschwerdefrist, Begründungsanforderungen und unentgeltliche Rechtspflege. Gesetzliche Rechtsmittelfristen sind nicht erstreckbar. Eine Beschwerde hat innert Frist einen Antrag und eine hinreichende, auf die angefochtene Begründung bezogene Rüge zu enthalten; pauschale Vorwürfe genügen nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt zudem Nichtaussichtslosigkeit voraus; erscheint die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, entfällt auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_380/2012

Urteil vom 11. Juli 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 29. Mai 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet sich der im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erst knapp vor Ablauf der Frist ans Bundesgericht und ersucht um eine Fristerstreckung. Die Frist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Folglich muss das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen werden. Da die Beschwerde keinen Antrag enthält und sich ihre Begründung auf die Geltendmachung "diverser schwerwiegender Rechtsverweigerungen" beschränkt, fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden, innert der Beschwerdefrist vorgetragenen Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich der Entscheid des Kantonsgerichts bzw. die kantonsgerichtlichen Erwägungen zum Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Kantonsrichter Y.________ erfolgreich als rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG rügen liessen. Damit ist auch gesagt, dass die Beschwerde als aussichtslos erscheint und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts im Sinne von Art. 64 BGG ausser Betracht fällt.

2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Schlagwörter

recusaldeadlineinadmissibilitylegal aidreasoning requirementcost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal deadline could be extended.

Extrahierter Entscheid

The request for an extension had to be rejected because the appeal period under Art. 100 BGG is statutory and not extendable.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court held that statutory time limits cannot be extended under Art. 47(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the admissibility requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because it contained no prayer for relief and no sufficient timely reasoning.

Extrahierte Begründung

The submission merely alleged 'various serious denials of justice' and therefore did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid with appointed counsel.

Extrahierter Entscheid

The request for legal aid was denied because the appeal lacked any prospect of success.

Extrahierte Begründung

Since the challenge to the cantonal court's recusal reasoning did not appear arguable, the appeal was deemed hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed exceptionally.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived the costs order in this case.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.