Intentional driving while overtired; insufficiently reasoned appeal

6B_380/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal insofar as it was admissible. It held that vague allegations of errors did not satisfy the pleading requirements of Art. 42(2) BGG in conjunction with Art. 95 BGG. On the merits, it confirmed the conviction for intentional driving while overtired, because the appellant recognized the signs of fatigue yet continued to drive. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Begründungsanforderungen und Vorsatz bei fahrunfähigem Führen eines Motorfahrzeugs: Die Beschwerde hat klar und rechtsbezogen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt; pauschale Beanstandungen und unbestimmte Vorbringen genügen nicht. Vorsatz liegt vor, wenn der Fahrzeuglenker die deutlichen Anzeichen der Fahrunfähigkeit bzw. Übermüdung erkennt, sie gleichwohl nicht beachtet und die Fahrt bewusst fortsetzt; es genügt Wissens- und Willenselement in Bezug auf die Tathandlung (vgl. Erw. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_380/2010

Urteil vom 8. Juni 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 24. März 2010.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. März 2010 des Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung.

2.
Soweit der Beschwerdeführer "verschiedene" Irrtümer im angefochtenen Urteil rügt und geltend macht, auf "den Grund" seiner Einsprache gegen das erstinstanzliche Urteil sei im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen worden, ist darauf nicht einzutreten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt. Diesem Begründungserfordernis genügen die erwähnten Vorbringen nicht.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt.

Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe in Langenbruck die deutlichen Zeichen der Müdigkeit bemerkt, diese aber nicht beachtet und seine Fahrt ungeachtet davon fortgesetzt und versucht, sich durch aktives Gähnen wach zu halten. Durch sein Verhalten habe er wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8/9 E. 2.4).

Diese Erwägung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist von einem richtigen Begriff des Vorsatzes ausgegangen. Sie hat den Beschwerdeführer, der die Fahrt fortsetzte, obwohl er seinen Zustand erkannte, zu Recht wegen vorsätzlichen Führens eines Personenwagens in übermüdetem Zustand schuldig gesprochen.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

overtired drivingintentpleading requirementscriminal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements for unspecified alleged errors

Extrahierter Entscheid

The complaint was not considered to that extent because it did not explain sufficiently how the challenged judgment violated federal law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, the appellant must show in what respect the decision violates Art. 95 BGG; the vague assertions did not satisfy this burden.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant acted intentionally in driving while overtired

Extrahierter Entscheid

The conviction for intentional driving while overtired was upheld.

Extrahierte Begründung

The lower court correctly found that he noticed clear signs of fatigue, disregarded them, continued driving, and tried to stay awake by yawning; this amounts to knowing and willing conduct.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The appeal having failed, the court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.