Criminal appeal dismissed for purely appellatory arguments

6B_370/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung14.06.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged a Zurich appellate conviction for rape, false accusation, forgery of documents and threats, arguing that the lower court had assessed the evidence arbitrarily. The Federal Supreme Court held that his submissions were merely appellatory and failed to show manifestly incorrect fact-finding or a decisive legal error. It therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. The request for legal aid and appointed counsel was denied because the appeal had no prospects of success, and the appellant was ordered to pay a reduced court fee of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; review of findings of fact by the Federal Supreme Court is limited to manifestly incorrect determinations or legal violations, and requires a showing that the defect may affect the outcome. Mere appellatory criticism is inadmissible. Where the appeal is hopeless, legal aid under Art. 64 BGG must be refused. In fixing court costs, the party’s financial circumstances may be taken into account under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_370/2008/sst

Urteil vom 14. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergewaltigung, falsche Anschuldigung, Urkundenfälschung, Drohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er unter anderem wegen Vergewaltigung und falscher Anschuldigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er macht geltend, die kantonalen Richter seien bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen und hätten sich auf parteiische und einseitige Ermittlungen gestützt.
Die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Formulierung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und nur unter diesem beschränkten Gesichtwinkel prüft das Bundesgericht den Sachverhalt des angefochtenen Entscheids. Was der Beschwerdeführer vorbringt, beschränkt sich indessen auf appellatorische Kritik, die vor Bundesgericht unzulässig ist.
Er macht etwa geltend, in den Ermittlungsakten gebe es "verschiedene Aussagen", bei denen sein Mitwirkungsrecht missachtet worden sei (Beschwerde S. 2 Mitte). Er unterlässt es indessen zu sagen, welches diese "verschiedenen Aussagen" sein sollen und an welchen Stellen die Vorinstanz auf solche Aussagen abgestellt hat.
Weiter macht er geltend, die Feststellung der Vorinstanz, er und das Opfer der Vergewaltigung hätten in der Bar, in welcher das Geschehen seinen Lauf nahm, reichlich Alkohol konsumiert, sei insoweit unrichtig, als weder die Bedienung noch er gesehen hätten, dass das Opfer reichlich Alkohol trank. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz nach seiner Auffassung davon ausgehen müssen, dass das Opfer nicht in der Bar, sondern an einem anderen Ort getrunken habe (Beschwerde S. 2 unten). Einerseits legt er indessen nicht dar, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig wäre, und anderseits sagt er nicht, inwieweit es für den Ausgang der Sache überhaupt von Bedeutung sein könnte, wo sich das Opfer betrunken hat. Erstellt für die Vorinstanz war nur, dass das Opfer in der Bar stark angetrunken war (angefochtener Entscheid S. 30).
Auf die Beschwerde, die sich auf appellatorische Ausführungen der geschilderten Art beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

evidence appraisalarbitrarinessappellate reviewlegal aidcourt costsinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the challenge to the factual findings and evidence appraisal was sufficiently substantiated to be heard

Extrahierter Entscheid

The complaint relied only on inadmissible appellatory criticism and did not show manifest factual error or a decisive legal violation.

Extrahierte Begründung

Federal review of facts is limited to manifestly incorrect findings or legal violations under Art. 97(1) BGG; the appellant did not identify the contested statements or explain why the findings were arbitrary or outcome-determinative.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointed counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was refused because the appeal lacked prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is denied when the requested relief appears hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the court fee, reduced in light of his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs are imposed on the losing party under Art. 66(1) BGG, with ability to pay considered under Art. 65(2) BGG.

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