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6B_37/2010 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
6B_37/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung29.03.2010Inadmissible
The appellant challenged a cantonal criminal decision before the Federal Supreme Court but did not pay the required advance on costs despite being granted an additional deadline and warned of non-entry. The Criminal Division therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. The court also ordered the appellant to pay court costs of CHF 800 under Art. 66(1) BGG.
Art. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; non-payment of the ordered advance on costs after expiry of an additional deadline and warning leads to non-entry into the appeal. The federal court may insist on the advance notwithstanding the appellant’s objections to its justification; if the amount remains unpaid, the remedy is inadmissible. Costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_37/2010
Urteil vom 29. März 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. November 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht bis spätestens am 9. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 teilte er mit, die Erhebung eines Kostenvorschusses sei weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt, es sei im Interesse des Bundesgerichts, betrügerische Machenschaften von Finanzdienstleistungen zu unterbinden (act. 8). Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Februar 2010 unter Hinweis auf Art. 62 BGG mit, dass vorliegend am Kostenvorschuss festgehalten werde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgesehene Nachfrist bis 5. März 2010 zur Leistung des Vorschusses angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 teilte der Beschwerdeführer mit, die Erhebung des Kostenvorschuss sei "weiterhin nicht gerechtfertigt" (act. 10). In der Folge bezahlte er den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill