Unexcused absence at hearing justified dismissal of objection

6B_368/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.05.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal against the cantonal decision that had treated her objection to a summary penalty order as withdrawn after she failed to appear at the hearing. Despite repeated requests, she did not submit a medical certificate; the appointment card she filed did not suffice as proof of an excusing reason. The Court also denied free legal aid because indigence was not demonstrated and the appeal had no prospects of success. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Regest

Art. 109 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; unexcused non-appearance at the hearing after express warning may justify treating an objection as withdrawn. The party invoking illness must substantiate an excusing reason with suitable medical evidence; a bare appointment card without identification of the patient is insufficient. In federal proceedings, legal aid requires both indigence and non-frivolous claims; where the appeal is manifestly devoid of prospects, the request must be rejected. Costs are borne by the unsuccessful appellant.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_368/2014

Urteil vom 1. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben an einer Hauptverhandlung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. März 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verurteilte die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 wegen Nichtabgabe der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung zu einer vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 50.--. Ferner widerrief sie den früher bedingt ausgesprochenen Vollzug einer Geldstrafe von einem Tag zu Fr. 50.--. Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2013 Einsprache erhoben hatte, lud sie das Bezirksgericht Hochdorf am 20. November 2013 zur Hauptverhandlung auf den 4. Februar 2014 vor. Die Beschwerdeführerin wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben als Rückzug der Einsprache gelte.

Am 31. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht mit, sie müsse den Termin vom 4. Februar 2014 aus gesundheitlichen Gründen verschieben. Am 3. Februar 2014 forderte sie das Bezirksgericht auf, innert fünf Tagen, d.h. bis spätestens 10. Februar 2014, ein Arztzeugnis einzureichen, ansonsten ihr Fernbleiben als unentschuldigt gelte. Das Gericht wies sie ausdrücklich nochmals auf die Bestimmungen der Vorladung hin.

Am 6. Februar 2014 verlangte die Beschwerdeführerin erneut die Verschiebung der Hauptverhandlung. Der Grund sei, dass ihr Ehemann notfallmässig zum Arzt musste und sie ihm habe Hilfe leisten müssen. Dem Schreiben legte sie eine ärztliche Terminkarte bei, die eine Konsultation am 5. Februar 2014 vorsah.

Das Bezirksgericht Hochdorf schrieb das Einspracheverfahren am 13. Februar 2014 als durch Rückzug erledigt ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 26. März 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie strebt eine Behandlung ihrer Einsprache an.

2.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Beschluss S. 3/4 E. 3.3). Vor Bundesgericht verweist die Beschwerdeführerin erneut auf die gesundheitlichen Probleme Ihres Mannes. Indessen unterlässt sie es wie bereits im kantonalen Verfahren, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die auch vor Bundesgericht eingereichte Terminkarte, auf der nicht einmal der Name des Patienten vermerkt ist, kann als Nachweis nicht genügen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie macht geltend, sie habe kein Einkommen. Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit nicht belegt, ist das Gesuch in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

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