Non-entry for unreasoned criminal complaint

6B_367/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the defendant’s criminal complaint against the Basel-Stadt Appellate Court judgment concerning multiple trespass and attempted coercion. The initial filing and the later supplementary submission contained neither a request nor any reasoning meeting Art. 42 BGG, and the appellant’s prior cantonal appeal could not substitute for federal grounds of appeal. The complaint was therefore not admissible in summary procedure under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht; Nichteintreten nach Art. 108 BGG bei offensichtlich ungenügender Eingabe. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten; kantonale Rechtsschriften vermögen die bundesgerichtliche Begründung nicht zu ersetzen. Es genügt nicht, frühere Eingaben zu wiederholen oder beizulegen; vielmehr ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wird die formelle Anforderung auch nach Fristansetzung nicht erfüllt, ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Erw. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_367/2011

Urteil vom 10. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache versuchte Nötigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 25. Februar 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers ans Bundesgericht vom 19. Mai 2011 enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Da die Beschwerdefrist noch lief, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2011 aufgefordert, das Rechtsmittel innert Frist durch einen Antrag und eine Begründung zu ergänzen und das vollständige angefochtene Urteil nachzureichen (act. 5). Am letzten Tag der Frist reicht er zwar den angefochtenen Entscheid und verschiedene Beilagen ein. Auch diese zweite Eingabe enthält indessen weder einen Antrag noch ein Begründung. Sie entspricht somit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Selbst die beigelegte Appellation vom 16. August 2010 vermag die Begründung der bundesgerichtlichen Beschwerde nicht zu ersetzen. Vor Bundesgericht muss nämlich dargelegt werden, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eingaben aus dem kantonalen Verfahren erfüllen diese Voraussetzung nicht, da sie sich von vornherein nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen können. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn

Schlagwörter

criminal complaintadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal complaint satisfied the formal requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

It did not: the filing contained neither a request nor reasons, and the later submission still failed to explain how the challenged judgment violated federal law.

Extrahierte Begründung

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG require a request and reasoning directed against the challenged decision; prior cantonal submissions cannot replace this.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint could be entered into under the summary procedure of Art. 108 BGG.

Extrahierter Entscheid

No entry was possible in summary procedure because the complaint was manifestly non-compliant with the statutory pleading requirements.

Extrahierte Begründung

The defect was apparent from the file; the appellant did not cure it within the set time limit.

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