Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning

6B_366/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.05.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to address the cantonal court’s decisive finding that he lacked procedural capacity. Instead, he made unrelated submissions concerning other matters and accusations against the authorities. The court held that the complaint did not meet the reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act and therefore had to be rejected at the admissibility stage. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Eintretensvoraussetzungen bei der Beschwerdebegründung: Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Wird ein entscheidwesentlicher Punkt, namentlich die vom kantonalen Gericht bejahte Prozessunfähigkeit, nicht gerügt, sondern werden lediglich sachfremde Ausführungen vorgebracht, fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung. Das Bundesgericht tritt in einem solchen Fall im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde ein (vgl. auch die strengen Begründungsanforderungen bei Grundrechtsrügen).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_366/2009

Urteil vom 18. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verzicht auf Verfahrenseröffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Februar 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des basellandschaftlichen Verfahrensgerichts in Strafsachen, in welchem festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen prozessunfähig sei. Mit der Frage der Prozessfähigkeit bzw. Prozessunfähigkeit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Stattdessen macht er Ausführungen im Zusammenhang mit der "A._________ AG in Liquidation" und dem "B._________-Fall" und wirft allen gerichtlichen Instanzen, welche sich bis heute damit beschäftigt hätten, pflichtwidrige Unvorsichtigkeit bzw. ungetreue Amtsführung vor. Damit erfüllt die Beschwerde die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementsprocedural capacitynon-entry decisioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements and was admissible

Extrahierter Entscheid

No. The filing failed to engage with the challenged finding on procedural capacity and therefore did not satisfy the required reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant ignored the decisive point of the cantonal decision and instead discussed unrelated matters. This did not comply with Art. 42(2) and 106(2) BGG, so the court could not enter into the complaint under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

The costs were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, the appellant had to bear the court costs.

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