Late appeal against traffic fine not entered

6B_36/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.02.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complainant's challenge to a Zurich decision that had found her cantonal complaint against the declaration of withdrawal of her objection to a traffic fine to be late. Her new assertions about defective mailboxes and missing postal notices were inadmissible because they had not been raised below, although she had already had occasion to do so. Legal aid was refused as hopeless, and costs of CHF 500 were imposed on her.

Regest

Art. 99 Abs. 1 BGG; Noven vor Bundesgericht sind nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Besteht bereits im vorinstanzlichen Verfahren begründeter Anlass, einen behaupteten Zustellmangel bzw. besondere örtliche Umstände vorzubringen, sind entsprechende Vorbringen vor Bundesgericht neu und unbeachtlich. Art. 108 BGG erlaubt in solchen Fällen den Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren. Unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei aussichtslosen Rechtsbegehren ist sie zu verweigern. Die Kostenauferlegung richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung nach Art. 65 Abs. 2 BGG zu berücksichtigen sind.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_36/2013

Urteil vom 8. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach,
Postfach 121, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (einfache Verletzung
von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Statthalteramt des Bezirks Bülach büsste die Beschwerdeführerin am 21. März 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 300.--. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache, worauf sie auf den 21. Mai 2012 zur Einvernahme vorgeladen wurde. Da sie nicht erschien, erklärte das Statthalteramt am 21. Mai 2012 die Einsprache als zurückgezogen und den Strafbefehl als rechtskräftig.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2012 ein Rechtsöffnungsbegehren und eine Vorladung des Bezirksgerichts Hinwil erhalten hatte, führte sie am 1. November 2012 Beschwerde beim Obergericht. Sie machte geltend, sie habe "nie eine Einladung zur Einvernahme bekommen ... . Ebenfalls (sei) im Briefkasten der Wohngemeinschaft keine Abholungseinladung der Post für mich vorzufinden" gewesen. Bei ihr sei "nie auch nur ein Hinweis eingegangen, dass ich einen Brief abzuholen habe, weder von der Post, noch von meinen Nachbarn oder Mitbewohnern" (angefochtener Entscheid S. 2 E. II/1 mit Hinweis KA act. 2).

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 3. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet war. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Postbote am 22. Mai 2012, um 11.12 Uhr, auf seinem Eingabegerät registriert habe, die Zustellung der Verfügung vom 21. Mai 2012 sei zur Abholung gemeldet worden. Damit sei mit Rücksicht auf das Fehlen gegenteiliger Hinweise von einer korrekten Abholungsanzeige auszugehen (angefochtener Entscheid S. 4).

Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, die Verfügung des Obergerichts vom 3. Dezember 2012 sei aufzuheben und ihre Einsprache als gültig zu betrachten. Sie macht geltend, ihr und den anderen Bewohnern des Hauses habe öfters die Post gefehlt, was darauf zurückgeführt werden könne, dass die Briefkästen "total defekt und miserabel" gewesen seien.

Die Angaben sind neu. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin wies in ihrer kantonalen Beschwerde vom 1. November 2012 darauf hin, im Briefkasten der Wohngemeinschaft habe sich im vorliegenden Zusammenhang nie eine Einladung zur Einvernahme oder eine Abholungsanzeige befunden. Es ist offensichtlich, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt begründeten Anlass gehabt hätte, die Vorinstanz auf die besonderen Umstände in ihrem Haus hinzuweisen, die ihrer Meinung nach den von ihr geltend gemachten Missstand erklären könnten. Es ist unverständlich, dass sie dies damals unterlassen hat. Vor Bundesgericht kann sie damit nicht mehr gehört werden.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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