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6B_36/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint
6B_36/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.01.2008Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into X.'s complaint against the Solothurn appellate chamber's non-entry decision in a denial-of-justice matter. It held that the complaint did not address the reasons of the challenged decision and was therefore insufficiently reasoned; it also indicated that the filing was likely inadmissible for other reasons. The request for free legal aid was rejected as the complaint had no prospects of success. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, reduced in light of his financial situation. The request for suspensive effect became moot.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren: Eine Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen; unterbleibt dies, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Bloss pauschale oder unbegründete Vorbringen genügen nicht. Bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; deren wirtschaftlicher Lage kann durch Herabsetzung der Gebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6B_36/2008
Urteil vom 16. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 14. November 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu vor Bundesgericht auch nicht ansatzweise. Damit ist seine Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht hinreichend begründet. Im Übrigen dürfte sie auch unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill