Non-entry for inadequate statement of appeal reasons

6B_358/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.07.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal appeal against the Zurich High Court judgment concerning repeated violations of a municipal waste ordinance. The written submission failed to include any prayer for relief and did not satisfy the specific reasoning requirements for constitutional claims, as it merely alleged arbitrary evidence assessment without substantiation. The court therefore issued a non-entry decision under Art. 108 BGG and exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde bei ungenügender Begründung. Eine Beschwerdeschrift muss ein Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung enthalten; bei Rügen verfassungsmässiger Rechte ist klar und detailliert darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder der pauschale Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung genügt nicht. Fehlen Begehren oder hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein; die Kostenauflage kann ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_358/2007 /rom

Urteil vom 16. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen die Abfallverordnung der Gemeinde Rüschlikon,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden unter anderem die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. Diesen formellen Anforderungen genügt die drei Zeilen umfassende Rechtsschrift der Beschwerdeführerin, welche dem Obergericht unter Berufung auf Art. 8 und 29 BV Willkür in der Beweiswürdigung vorwirft, in keiner Weise. So fehlen Rechtsbegehren gänzlich und werden auch die Begründungsanforderungen mitnichten gewahrt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), behauptet die Beschwerdeführerin doch einzig, das Obergericht habe unter völliger Ausblendung ihrer Sachdarstellung ausschliesslich auf die Aussagen eines Polizeibeamten abgestellt.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schlagwörter

non-entryformal requirementsreasoning obligationarbitrarinessevidence assessmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal met the formal requirements of Art. 42 and 106 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing contained no requests and did not sufficiently reason the alleged arbitrariness in evidence assessment.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) and (2) BGG, an appeal must contain requests and reasons; when alleging constitutional violations, Art. 106(2) BGG requires specific reasoning. The submission merely claimed that the cantonal court relied solely on a police officer's testimony and ignored the appellant's account.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged to the appellant.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed exceptionally.

Extrahierte Begründung

Because the case was not entered into for formal deficiencies, the court waived the imposition of costs.

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