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6B_357/2014 ΓÇó No entry due to insufficient reasoning in criminal appeal
6B_357/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung25.04.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to comply with the reasoning requirements: he did not engage with the cantonal court's grounds and instead only discussed the merits. The court therefore considered the submission manifestly insufficient under Art. 42(2) BGG and decided the case in summary proceedings under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; admissibility of a federal appeal: a submission must deal specifically with the decisive reasoning of the challenged decision. If the appellant merely repeats the merits without addressing the cantonal grounds, the appeal is manifestly insufficiently reasoned and is inadmissible in summary procedure. Where no admissible appeal is available, the unsuccessful appellant bears the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_357/2014
Urteil vom 25. April 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 12. März 2014.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden schrieb ein Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl mit Verfügung vom 6. Januar 2014 ab, weil der Beschwerdeführer einer Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden am 12. März 2014 nicht ein, da sich der Beschwerdeführer in der Begründung des Rechtsmittels nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt hatte. In einer Eventualerwägung stellte das Kantonsgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht abschrieb.
Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer weder zu den Begründungsanforderungen der kantonalen Beschwerde noch zu seinem Fernbleiben vor der Staatsanwaltschaft. Da nur dies Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein könnte, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er befasst sich ausschliesslich mit der materiellen Seite des Falles, zu der das Bundesgericht keine Stellung nehmen kann. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn