Non-entry on complaint; no extension of appeal deadline

6B_352/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung21.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court, sitting as single judge under Art. 108 BGG, declined to hear the appellant's challenge to the cantonal dismissal of a criminal investigation stemming from his former employment with the Solothurn cantonal police. It held that the request to extend the filing deadline was inadmissible, that the complaint did not satisfy the Federal Court's reasoning and arbitrariness requirements, and that the requests concerning witness hearings and prosecutorial recusal could not succeed. Legal aid was refused because the complaint lacked prospects of success, and costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, 64, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1, 95, 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 and 108 BGG; non-entry on an insufficiently reasoned complaint and inadmissibility of deadline extension. A complaint to the Federal Court must, by reference to the challenged decision, show concretely which federal rights were violated; blanket references to files or general criticism do not suffice. Findings of fact may be challenged only by a precise, substantiated arbitrariness complaint. The Court will not revisit issues already decided, nor is it competent to receive criminal complaints or supervisory grievances against prosecutors in this procedural setting. Legal aid is refused where the appeal is manifestly hopeless; costs are allocated according to the outcome, taking the party's financial situation into account.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_352/2013

Urteil vom 21. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
  2. A.________,
  3. B.________,
  4. C.________,
  5. D.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
  6. E.________,
  7. F.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung einer Strafuntersuchung, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 22. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
X.________ erstattete am 4. September 2007 Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei Solothurn und weitere Personen unter anderem wegen schwerer Körperverletzung durch Mobbing, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und Nötigung. Die Vorwürfe betrafen seine berufliche Tätigkeit bei der Kantonspolizei von 1986 bis 2007. Sie hätten bei ihm zu einer psychischen Krankheit und schliesslich zur Invalidität geführt.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn stellte das Verfahren am 3. September 2012 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 22. März 2013 ab, soweit darauf einzutreten war.

X.________ beantragt mit Beschwerde beim Bundesgericht, das Urteil vom 22. März 2013 sei aufzuheben. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.
Der Beschwerdeführer wandte sich zunächst am 9. April 2013 mit einer Eingabe betreffend "unentgeltliche Vertretung Art. 138 StPO Entschädigung und Kostentragung" an das Bundesstrafgericht in Bellinzona und führte aus, er werde sich mit Beschwerde ans Bundesgericht in Lausanne wenden und ersuche um eine Erstreckung der Beschwerdefrist, um die neuen relevanten Erkenntnisse in das Verfahren zu integrieren und seiner bisherigen Vertreterin genügend Zeit für die Beschwerde ans Bundesgericht in Lausanne zu geben (act. 2 Rechtsbegehren 2 und 3). In der Folge reichte er die Beschwerde fristgerecht am 28. April 2013 beim Bundesgericht in Lausanne ein (act. 10). Da gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können, ist das vor Bundesgericht wiederholte Gesuch um Fristverlängerung abzuweisen (act. 10 S. 20/21).

3.
Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger vor Bundesgericht nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Frage kann (z.B. in Bezug auf den Amtsmissbrauch) letztlich offen bleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen unbehelflich ist.

4.
Zur Frage des Ausstands eines Staatsanwaltes (vgl. act. 10 S. 2 Rechtsbegehren 2 und 3) hat das Bundesgericht bereits eine Beschwerde abgewiesen (vgl. Urteil 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010). Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Das Bundesgericht ist auch nicht zuständig, Strafanzeigen oder Aufsichtsbeschwerden gegen Staatsanwälte entgegenzunehmen (vgl. act. 10 Rechtsbegehren 5).

5.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid befasst oder keine Rechtsverletzung dartut, ist darauf nicht einzutreten. Dasselbe gilt für seine Verweisungen auf andere Unterlagen und z.B. "die komplexen Gesamtakten" (act. 10 S. 6). Die Beschwerde muss die Begründung selber enthalten.

6.
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn ihn die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt rügt, genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht. So folgt aus dem Vorbringen, es seien "relevante Tatsachen einfach rechtswidrig ausgeblendet bzw. nicht hinterfragt" worden (act. 10 S. 6), nicht, dass die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre.

Die Vorinstanz stellt z.B. fest, der heutige gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei nicht durch schuldhaftes Verhalten der Beschuldigten hervorgerufen worden (Urteil S. 10). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich in einer Abteilung tätig war, von deren Materie er nichts verstand (act. 10 S. 11, act. 2 S. 9), folgt nicht, dass die dafür Verantwortlichen sich der Körperverletzung zu seinen Lasten schuldig gemacht hätten.

Der Beschwerdeführer machte im kantonalen Verfahren vergeblich geltend, es hätten der ehemalige Präsident des Polizeiverbandes und ein Journalist befragt werden müssen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 E. 3). Mit dem Vorbringen, die Verweigerung der Einvernahmen stelle ein völlig unprofessionelles Verhalten dar, weil die beiden Personen wichtige Angaben zur Sache machen könnten (vgl. act. 10 S. 14/15, act. 2 S. 7/8), lässt sich die Notwendigkeit der Befragung nicht dartun. Auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Mail vom Mai 2004 folgt nicht, dass der Präsident des Polizeiverbandes gegenüber den Beschuldigten Vorwürfe erhoben hätte und deshalb einvernommen werden müsste (vgl. act. 2 S. 15 mit Hinweis auf Beilage 12). Der Journalist musste nach der Feststellung der Vorinstanz im Übrigen nicht befragt werden, weil seine Aussagen nur im Zusammenhang mit verjährten Vorfällen gestanden hätten. Zu dieser Erwägung äussert sich der Beschwerdeführer nicht.

7.
Die Vorinstanz stellte einen Teil der Strafuntersuchung wegen Verjährung ein (vgl. Urteil S. 7-9 E. 2). Aus den Überlegungen des Beschwerdeführer unter dem Titel "Verjährung" (vgl. act. 10 S. 17, act. 2 S. 7) ist nicht ersichtlich, inwieweit in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung vorliegen könnte.

8.
Dass bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt eine schwere Körperverletzung, Amtsmissbrauch oder Urkundenfälschung vorliegen könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

9.
Aus seinen Ausführungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. act. 2 S. 13) ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz dabei das Recht verletzt hätte. Dass das Urteil "weder gerecht noch sozialkompetent" sein soll, stellt keine hinreichende Begründung dar.

10.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-7 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

non-entryreasoned complaintarbitrarinesslegal aidcourt costsdeadline extensionwitness evidencecriminal investigation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request to extend the appeal deadline could be granted

Extrahierter Entscheid

Statutory deadlines cannot be extended; the request was therefore denied.

Extrahierte Begründung

The appellant had already filed the complaint on time, but a legal deadline is not extendable under Swiss procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not sufficiently engage with the challenged judgment or show a federal-law violation.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, the complaint must specifically address the appealed decision; blanket references to other files or general criticism are insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether factual findings were attacked with a properly substantiated arbitrariness complaint

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not show that the cantonal court's findings were manifestly untenable.

Extrahierte Begründung

Arbitrariness must be pleaded precisely under Art. 106(2) BGG; the appellant's assertions did not meet that threshold.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to hear additional witnesses required intervention

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to establish that the requested hearings were necessary.

Extrahierte Begründung

The complaint did not show why the former police association president or the journalist had decisive relevant evidence, and the journalist's statements concerned time-barred events.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

The application for legal aid was rejected under the rules governing unsuccessful proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

Yes. Costs were charged to the appellant, reduced in light of his financial situation.

Extrahierte Begründung

As the complaint was inadmissible, the appellant had to bear costs; his finances were considered when fixing the amount.

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