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6B_349/2007 ΓÇó Negligent fire caused by insufficient danger response
6B_349/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung15.10.2007Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against the Zurich High Court judgment convicting the appellant of negligent fire causing under Art. 222(1) StGB and sentencing him to 16 daily fines of CHF 30, suspended for two years. It held that the appellant's argument about a faulty electric blanket missed the relevant point: the negligence finding concerned his response after he noticed smoke and embers in a room filled with combustible materials. By merely squeezing the embers, opening windows, and then leaving the danger untreated for about half an hour, he failed to take the precautions required by the circumstances. The appellant was ordered to pay the federal court fee of CHF 1,000.
Art. 109 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG; negligent causing of fire: scope of review and costs in a manifestly unfounded criminal appeal. Where the appellant merely contests a circumstance no longer relevant to the decisive negligence finding, the complaint fails. Negligence is upheld if, after perceiving an immediate danger of fire, the accused omits the precautions objectively required by the concrete situation, particularly where highly flammable materials intensify the risk and the person leaves the hazard unattended for a considerable time (consid. 2). In such a case, the appeal may be decided in simplified procedure with a summary reasoned dismissal, and the unsuccessful appellant bears the costs (consid. 3).
{T 0/2}
6B_349/2007 /rom
Urteil vom 15. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Willisegger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Lauener,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. April 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2007 - wie schon zuvor vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Horgen - wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. Juli 2007 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, er sei vom Anklagevorwurf freizusprechen.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit lediglich summarischer Begründung zu erledigen ist (Art. 109 BGG).
Wie schon im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er der Brandgefahr mit ungenügenden Mitteln begegnete, weil die Gefahrensituation auf eine fehlerhaft funktionierende Heizdecke zurückzuführen sei, was er nicht zu verantworten habe. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Das Obergericht hatte nicht mehr darüber zu befinden, ob es als pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zu werten ist, dass er beim Verlassen des Hauses vergessen hatte, die alte Heizdecke auszuschalten, die sich später entzündete. Von diesem Vorwurf sprach ihn die erste kantonale Instanz frei und deren Entscheid erwuchs insoweit in Rechtskraft.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf der kantonalen Gerichte bezieht sich vielmehr nur darauf, dass er nach seiner Rückkehr keine genügenden Vorkehrungen getroffen hat, um den Ausbruch einer Feuersbrunst zu verhindern. Das Obergericht stellt dazu fest, dass er die Rauch- und Glutbildung in seinem Wohnzimmer bemerkte und die besondere Gefahrenlage erkannte. Der Glimmbrand entwickelte sich inmitten von meterhohen Stapeln von Zeitungen sowie anderen leicht brennbaren Gegenständen. Dennoch drückte er die Glut lediglich mit den Händen zusammen und öffnete die Fenster im Vertrauen darauf, es werde alles gut kommen. Obwohl er wegen des Qualmes kaum mehr atmen konnte und den Raum fluchtartig verlassen musste, liess er etwa eine halbe Stunde ohne weitere Massnahme zur Gefahrenabwehr verstreichen. Damit habe der Beschwerdeführer die Sorgfalt, zu der er nach den konkreten Umständen verpflichtet gewesen wäre, vermissen lassen. Dass und inwiefern dieser Schluss des Obergerichts Bundesrecht verletzen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: