Criminal appeal inadmissible for insufficient reasoning

6B_347/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a criminal appeal against a Zurich appellate judgment concerning rape, sexual coercion and repeated pornography offenses. The appellant merely repeated his earlier arguments and did not engage with the cantonal court's reasoning or explain any violation of federal law as required by the Federal Supreme Court Act. The request for free legal assistance was denied because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed, reduced in light of the appellant's financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 sowie Art. 64 und 66 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Eingabe genügt den Anforderungen nur, wenn sie in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form aufzeigt, welche Bundesrechtsverletzung darin liegen soll. Die blosse Wiederholung des kantonalen Standpunkts oder der eigenen Sachverhaltsdarstellung erfüllt die Begründungspflicht nicht. Verfassungsrügen werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und hinreichend begründet werden. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Gerichtsgebühr kann bei angespannter finanzieller Lage herabgesetzt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_347/2011

Urteil vom 23. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
  2. A.________,
    vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller,
    Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfache Pornographie,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. April 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte zu erneuern und seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, so zum Beispiel, indem er behauptet, es sei am 31. August 2005 zu keiner Vergewaltigung gekommen, man habe miteinander geredet, oder - betreffend den Vorwurf der Pornographie - die Beschwerdegegnerin 2 oder eine Drittperson habe die pornographischen Bilder auf seine Computer geladen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die seine Vorbringen mit sachlich vertretbaren Argumenten verworfen hat, setzt er sich nicht (substanziiert) auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich damit nicht ansatzweise, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Schlagwörter

criminal appealinadmissibilityreasoning requirementsfree legal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 and 106 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant merely repeated his factual version and did not substantively address the cantonal court's reasoning, so the filing did not show any violation of federal law.

Extrahierte Begründung

A Federal Supreme Court complaint must state the relief sought and, in concise form, explain how the challenged decision violates law; constitutional claims are reviewed only if specifically invoked and substantiated. These requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

The appeal had no prospects of success, so the request for free legal assistance was denied.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellant, reduced in view of his financial situation.

Extrahierte Begründung

As the appeal was inadmissible, the appellant bore the costs; his financial circumstances justified a reduced fee.

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