projekte
6B_345/2010 ΓÇó Complaint inadmissible for lack of substantiated formalism claim
6B_345/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung03.05.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against the Freiburg cantonal criminal appeal court. The complainant had argued a violation of the right to be heard, but the court held that the only potentially relevant issue was excessive formalism. Because no sufficiently reasoned complaint of excessive formalism was made under Art. 106(2) BGG, the filing was inadmissible. Court costs of CHF 800 were charged to the complainant.
Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; excessive formalism as the only possible issue where the lower court merely declined to hear an appeal for formal defects. A complaint invoking the right to be heard has no independent significance if the challenged decision does not address the merits but only the admissibility of the appeal. In such a constellation, the Federal Supreme Court examines solely whether the refusal to enter constitutes excessive formalism. A constitutional complaint must be specifically reasoned; absent substantiated allegations meeting Art. 106(2) BGG, the Federal Supreme Court does not enter into the matter (consid. 1).
{T 0/2}
6B_345/2010
Urteil vom 3. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergewaltigung usw.; rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 26. März 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung nicht eingetreten, weil die Eingabe des Beschwerdeführers die gesetzlichen Vorgaben für eine Berufungsschrift nicht erfüllt habe (angefochtener Entscheid S. 5 E. 2). Nebst materiellen Ausführungen zur Sache, die von vornherein nicht gehört werden können, weil sich die Vorinstanz damit nicht befasst hat, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch hat im vorliegenden Fall indessen keine selbständige Bedeutung. Vielmehr geht es allenfalls um das Verbot des überspitzen Formalismus. Dieses Verbot wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183/184 mit Hinweisen; 121 I 177 E. 2b/aa). Dass die Vorinstanz durch das Nichteintreten auf die Berufung in überspitzten Formalismus verfallen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet oder jedenfalls nicht in einer Weise geltend gemacht, die vor Art. 106 Abs. 2 BGG stand halten würde. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn