Rejection of appeal; legal aid granted under Art. 64 BGG

6B_340/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung26.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Zurich cassation court’s refusal to overturn his conviction for multiple drug-law offences and his 4.5-year prison sentence. He argued that the factual findings were wrong, that his defence was inadequate because counsel did not plead necessity, and that the right to be heard was violated by refusing to hear two witnesses. The Federal Supreme Court held that the alleged factual error was irrelevant, that counsel’s strategy fell within his discretion, and that no further evidentiary steps were required. The appeal was dismissed. The request to waive the cost advance was treated as an application for legal aid and granted; no costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 64 BGG; legal aid and evidentiary duty in criminal appeal proceedings: A request to waive an advance on costs may be treated as an application for free legal aid where the appellant is indigent and the appeal is not manifestly hopeless. In assessing an alleged violation of the right to be heard, the court may refrain from further evidence where the decisive factual circumstances have already been sufficiently addressed and the contested issue concerns only the severity of an acknowledged situation. Defence counsel’s strategic choice not to invoke a necessity defence does not constitute inadequate defence absent an unreasonable omission under the circumstances (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_340/2007 /hum

Urteil vom 26. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ mit Urteil vom 24. Mai 2006 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) mit viereinhalb Jahren Zuchthaus. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 2007 ab.

X.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kassationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten.
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend (vgl. Beschwerde S. 2 lit. a). Die Rüge steht im Zusammenhang mit der Erwägung des Kassationsgerichts, es sei davon auszugehen, dass die Art und Weise, wie der Verteidiger vor Obergericht plädiert habe, einer überlegten Strategie entsprungen sei, in welche sich das Obergericht nicht einzumischen gehabt habe (angefochtener Entscheid S. 6 E. 1.3). Die genannte Strategie des Verteidigers bestand darin, nicht auf Notstand zu plädieren. Für die Frage, ob sich das Obergericht in diese Strategie des Verteidigers hätte einmischen sollen, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gleichgültig, ob der Verteidiger den fraglichen Punkt "zu wenig" oder "gar nicht" substanziiert hat (vgl. Beschwerde S. 2). Die Rüge des Beschwerdeführers, das Kassationsgericht habe insoweit eine unrichtige tatsächliche Feststellung getroffen, ist für den Ausgang der Sache folglich irrelevant.

Weil der Verteidiger vor Obergericht nicht auf Notstand plädierte, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ungenügend verteidigt gewesen (vgl. Beschwerde S. 3 lit. b). Die Rüge ist unbegründet. Der Verteidiger hat vor Obergericht zwar nicht auf Notstand plädiert, es indessen nicht versäumt, die Bedrohungslage des Beschwerdeführers eingehend zu thematisieren (angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer habe ein Darlehen aufnehmen müssen, und später seien er und seine Ehefrau vom Darlehensgeber bzw. dessen Hintermann wegen der Rückzahlung unter Druck gesetzt bzw. angegangen worden, an Drogengeschäften mitzumachen, um Schulden "abzuarbeiten" oder zumindest mit der Beteiligung an den Drogendelikten den Druck der Schuldenzahlungen zu vermindern (angefochtener Entscheid S. 4 E. 1.1). Gestützt auf diese Ausführungen des Verteidigers hat das Obergericht die Frage, ob eine schwere Bedrohungslage für den Beschwerdeführer bestand, verneint (vgl. Urteil vom 24. Mai 2006 E. III/2b S. 10/11). Dass die Bedrohungslage nicht besonders schwer gewesen sein kann, folgt denn auch aus dem bemerkenswerten Umstand, dass sie vom Beschwerdeführer nicht schon bei seinem Geständnis, sondern erst anlässlich der vierten Berufungsverhandlung geltend gemacht wurde (angefochtener Entscheid S. 4 unten). Unter den gegebenen Umständen hielt sich der Verteidiger innerhalb des ihm zustehenden Ermessens, wenn er darauf verzichtete, auf Notstand zu plädieren.

Auch der Beschwerdeführer selber hat sich in seinem Schlusswort nicht auf die Bedrohungssituation berufen. Folglich bestand, wie das Kassationsgericht zu Recht festhält, für das Obergericht gestützt auf das Schlusswort des Beschwerdeführers kein Anlass, beweismässige Weiterungen vorzunehmen (angefochtener Entscheid S. 8). Die Rüge, damit werde dem Beschwerdeführer die "Aufgabe des Verteidigers" zugewiesen (vgl. Beschwerde S. 4 lit. c), ist unbegründet. Diesbezüglich kann im Übrigen auf das im letzten Absatz Gesagte verwiesen werden.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage der Bedrohungssituation, es sei inbesondere in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen worden, zwei Zeugen einzuvernehmen (vgl. Beschwerde S. 5 lit. d). Dazu bestand kein Anlass. Das Obergericht ging gestützt auf die Angaben des Verteidigers zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, es habe eine Bedrohungssituation vorgelegen. Zur Frage, ob diese Bedrohungssituation als schwer einzustufen sei, musste das Obergericht keine Zeugen befragen.

Gesamthaft gesehen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
3.
Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG entgegengenommen werden. Das Gesuch ist gutzuheissen, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist (vgl. Urteil des Obergerichts vom 24. Mai 2006 S. 13 E. 3), und weil die Rechtsbegehren - jedenfalls teilweise - nicht von vornherein aussichtslos waren. Folglich sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

drug offencesappeallegal aidright to be hearddefence strategyevidencenecessity defencecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal cassation decision was based on an obviously incorrect factual finding regarding the defence strategy and alleged necessity plea

Extrahierter Entscheid

Any alleged inaccuracy was irrelevant to the outcome because the defense strategy was to avoid pleading necessity, and the appellate court did not need to intervene in that strategic choice.

Extrahierte Begründung

The challenged factual finding did not affect the legal assessment; whether counsel substantiated the point insufficiently or not at all made no difference.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was inadequately defended because counsel did not plead necessity before the cantonal court

Extrahierter Entscheid

No. Counsel addressed the threatening situation in detail and remained within permissible strategic discretion by not advancing a necessity defence.

Extrahierte Begründung

The record showed that counsel discussed the debt-related pressure and threats extensively. The threat was not so serious as to make the omission of a necessity plea unreasonable.

Kernrechtsfrage

Whether the right to be heard required the lower court to take further evidence and hear two witnesses on the alleged threat situation

Extrahierter Entscheid

No further evidence was required; the lower court could rely on counsel's submissions and had no obligation to examine witnesses on the seriousness of the threat.

Extrahierte Begründung

The court accepted that a threat situation existed, but the issue of its seriousness did not necessitate witness testimony.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and waiver of an advance on costs

Extrahierter Entscheid

Yes. The request was treated as a request for legal aid and was granted because indigence could be assumed and the appeal was not wholly hopeless.

Extrahierte Begründung

The legal aid conditions under Art. 64 BGG were met.

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