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6B_34/2014 ΓÇó Non-entry on complaint against conviction for disobedience in debt enforcement
6B_34/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.02.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into X.'s complaint against the Thurgau appellate judgment convicting him of repeated disobedience in debt enforcement and fining him CHF 1,000, with ten days' substitute imprisonment. The Court held that the residence question had already been finally decided in prior debt-enforcement proceedings and could not be revisited; no changed circumstances were shown. It also rejected the request to examine alleged judicial bias, noting that an adverse decision alone is not a recusal ground. Legal aid was denied and costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 108 BGG; non-entry on a complaint where the decisive issue has already been finally determined and no changed circumstances are alleged. A party cannot reopen in criminal appeal proceedings a question previously resolved with res judicata effect in debt-enforcement proceedings. The mere fact that a court renders an unfavorable decision does not constitute an appearance of bias or a recusal ground. Where the complaint is manifestly inadmissible or hopeless, free legal aid under Art. 64 BGG must be refused; court costs may be reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG and allocated to the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_34/2014
Urteil vom 7. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam im Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Oktober 2013.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 2010 und 2011 mehreren vom Betreibungsamt Romanshorn versandten Pfändungsankündigungen unentschuldigt keine Folge geleistet und sich auch nicht vertreten lassen. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte ihn am 14. Oktober 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 14. Oktober 2013 sei aufzuheben. Er strebt einen Freispruch an.
Der Beschwerdeführer verlangt, es sei zu prüfen, ob die Vorinstanzen befangen waren und hätten in den Ausstand treten müssen (act. 1 S. 3 Ziff. IV/2). Der Umstand, dass ein Gericht einen Entscheid fällt, mit welchem der Betroffene nicht einverstanden ist, stellt indessen für sich allein von vornherein keinen Ausstandsgrund dar.
Wie vor Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, sein Wohnsitz sei seit dem 1. Februar 1986 nicht in Romanshorn, sondern in Savognin. Für Pfändungsverfahren ist diese Frage indessen seit dem Jahre 2009 rechtskräftig entschieden (Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2009 vom 23. Dezember 2009). Darauf ist nicht zurückzukommen. Dass die Frage seither wegen veränderter Verhältnisse anders beurteilt werden müsste, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn