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6B_329/2010 ΓÇó Non-entry on criminal appeal for insufficient reasoning
6B_329/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung29.04.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court treated the filing as a criminal appeal under Art. 78 ff. BGG, but held that it did not meet the formal reasoning requirements. The appellant failed to confront the cantonal court's finding that the appeal against the first-instance judgment was late and merely alleged timely mailing by prison staff. As a result, the Court did not enter into the appeal and waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen; das Bundesgericht tritt auf eine Eingabe nicht ein, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinandersetzt und bloss appellatorische oder unbelegte Vorbringen enthält. Die blosse Behauptung rechtzeitiger Weitergabe der Rechtsschrift genügt nicht, wenn der kantonale Entscheid die Verspätung gestützt auf konkrete Akten- und Fristfeststellungen bejaht (E. 2). Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
{T 0/2}
6B_329/2010
Urteil vom 29. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtswidrige Einreise,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. März 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde bei der Vorinstanz ein, worauf diese sie an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin dies mit und machte sie darauf aufmerksam, dass die Eingabe ohne ihren Gegenbericht bis zum 12. April 2010 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Die Beschwerdeführerin meldete sich nicht. Folglich ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG zu behandeln.
2.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung der Beschwerdeführerin vom 9. März 2010 nicht eingetreten, weil sie das Rechtsmittel verspätet erhoben hatte. Die Vorinstanz führt hierzu aus, der Beschwerdeführerin sei das erstinstanzliche Urteil am 25. Februar 2010 zugestellt worden. Die zehntägige Berufungsfrist habe somit bis einschliesslich Montag, den 8. März 2010 gedauert. Die Berufung datiere vom 9. März 2010 und sei der Schweizerischen Post erst am 10. März 2010 übergeben worden. Ohne sich mit diesen Ausführungen auseinandersetzen, bringt die Beschwerdeführerin einzig vor, sie habe die Berufung durch das Gefängnispersonal fristgerecht versenden lassen. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
3.
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill