No entry on appeal for failure to substantiate suspensive effect

6B_327/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.04.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant sought suspensive effect in proceedings concerning confirmation of finality and deletion of a criminal record entry. The cantonal court had refused both suspensive effect and immediate deletion. The Federal Supreme Court held that the complaint was not substantiated because the appellant failed to explain any irreparable harm and did not show that the cantonal request had been properly reasoned. Allegations that the lower court acted abusively or contrary to good faith were insufficient. The court therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.

Regest

Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; requirements for a complaint seeking suspensive effect. A request for suspensive effect must be substantiated by concrete reasons, in particular by setting out the irreparable prejudice allegedly resulting from refusal of interim relief. Bare allegations of arbitrariness, abuse of rights or breach of good faith do not cure the lack of reasoning. If the appellant fails to show such prejudice, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint in summary procedure; costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_327/2013

Urteil vom 4. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Löschung eines Strafregistereintrags, aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 25. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
X.________ beantragte in einem Beschwerdeverfahren betreffend Rechtskraftbestätigung/Löschung Strafregister im Kanton Zürich vorsorgliche Massnahmen. Das Obergericht wies am 25. März 2013 die Anträge, es seien der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Eintrag im Strafregister mit sofortiger Wirkung zu löschen, ab. X.________ beantragt beim Bundesgericht, seiner Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe seine Anträge nicht begründet und nicht dargelegt, inwieweit bei einer Abweisung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bestehen sollte. Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht nicht, dass sein Gesuch im kantonalen Verfahren hinreichend begründet gewesen wäre. Mit dem Vorbringen, das Gebaren der Vorinstanz sei rechtsmissbräuchlich und unethisch und verstosse gegen Treu und Glauben, kann eine Beschwerde nicht begründet werden. Ausserdem ergibt sich auch aus der Eingabe vor Bundesgericht nicht, welche Nachteile dem Beschwerdeführer bei einer Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung drohen könnten.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

suspensive effectinadmissibilityirreparable harmcriminal recordsummary procedurecourt costs