Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

6B_327/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung28.04.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the criminal complaint did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to confront the cantonal appellate court’s decisive grounds. The appellant argued about his place of residence, but that question had already been resolved in the cantonal proceedings and was no longer relevant. The complaint was therefore not entered upon in summary procedure. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss allgemein gehaltene oder auf irrelevante Gesichtspunkte ausgerichtete Ausführungen genügen nicht. Wird eine Rüge nicht rechtsgenüglich begründet, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die kantonale Vorbringenserwiderung kann eine versäumte Beschwerdebegründung nicht nachholen (vgl. E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_327/2009

Urteil vom 28. April 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Diebstahl, Urkundenunterdrückung etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 31. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Generalprokurator des Kantons Bern stellte mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Bern vom 1. Februar 2008 fest, die Rekurseingabe des Beschwerdeführers erfülle die Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid S. 9 oben). Die Vorinstanz schliesst sich im angefochtenen Entscheid dieser Auffassung des Generalprokurators an und stellt fest, in der weitschweifigen Vernehmlassung des Beschwerdeführers werde nichts Substanzielles zu den Ausführungen des Generalprokurators vorgebracht, wobei die Vernehmlassung im Übrigen nicht dazu dienen könne, eine verpasste Rekursbegründung nachzuholen (angefochtener Entscheid S. 9/10 E. 3 und 4). Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht über seine Ausführungen behauptet, "damit" seien die zitierten Erwägungen der Vorinstanz "genügend kommentiert" (Beschwerde S. 3), befasst er sich mit der Frage, welchen Begründungsanforderungen ein kantonaler Rekurs genügen muss, nicht. Statt dessen äussert er sich zur Frage seines Wohnortes. Nachdem die kantonalen Behörden nach der Prüfung dieser Frage indessen feststellten, die Rekurseingaben seien rechtzeitig erfolgt (angefochtener Entscheid S. 8 oben), spielte die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers für den Ausgang der Sache von vornherein keine Rolle mehr. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

substantiation requirementsnon-entrysummary procedurecriminal complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal complaint met the substantiation requirements under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not engage with the lower court’s reasoning and therefore failed to satisfy the required statement of reasons.

Extrahierte Begründung

The appellant merely commented on his place of residence, an issue already deemed irrelevant by the cantonal authorities. He did not address the decisive question of the reasoning requirements for the cantonal appeal, so the complaint was inadequately reasoned under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered upon, the ordinary rule on court costs applied.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.