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6B_32/2009 ΓÇó No standing to appeal against termination of fraud investigation
6B_32/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.01.2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the dismissal of a fraud investigation. It held that the complainant lacked standing under Art. 81 BGG because she was neither a private prosecutor nor a victim; as a non-victim injured party, she could not challenge the termination. The complaint was therefore inadmissible under the summary procedure of Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Art. 108 BGG; Beschwerdelegitimation gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung. Ein bloss Geschädigter, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilferechts ist, ist zur Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens nicht legitimiert, sofern er weder Privatstrafkläger noch Opfer ist. Die Beschwerde ist in diesem Fall im Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 133 IV 228). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_32/2009/sst
Urteil vom 20. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (Betrug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Dezember 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen Betrugs eingestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG und auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn