Dismissal of complaint against non-entry for late criminal complaint

6B_318/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung03.07.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a complaint against a non-entry decision in an insult case. The appellant argued that the authorities had wrongly inferred from his fist strike that he understood the insulting statement and had therefore missed the criminal-complaint deadline, invoking the presumption of innocence. The Court held that the challenged finding was used only as an evidentiary indication on timeliness, not as a finding of guilt. The complaint was therefore obviously unfounded. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 109 BGG; evidentiary inferences in the assessment of the timeliness of a criminal complaint do not infringe the presumption of innocence if they are not used to establish the complainant’s own criminal guilt. The Federal Supreme Court may dismiss an obviously unfounded complaint in summary procedure where the challenged finding concerns only a collateral evidentiary fact relevant to admissibility or time limits, not the substantive determination of liability (consid. 2). Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_318/2007 /rom

Urteil vom 3. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Berner Oberland, Schloss, 3601 Thun.

Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige (Beschimpfung),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Staatsanwalts des Berner Oberlands vom 15. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der ao. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland beantragte der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland am 14. Mai 2007, auf die Anzeige der Kantonspolizei Interlaken vom 12. März 2007 wegen Beschimpfung, angeblich am 16. September 2006 in Interlaken begangen von A.________ zum Nachteil von X.________, sei nicht einzutreten. Der Staatsanwalt des Berner Oberlands erklärte mit Verfügung vom 15. Mai 2007, er sei mit dem Antrag einverstanden.

X.________ wendet sich gegen den Antrag des Untersuchungsrichters (und damit sinngemäss auch gegen das Einverständnis des Staatsanwalts) ans Bundesgericht.
2.
Es kann offenbleiben, ob unter den Gesichtswinkeln des anfechtbaren Entscheids und der Anforderungen, die Art. 42 BGG an eine Beschwerde stellt, auf die Eingabe überhaupt eingetreten werden kann.

Bei den Strafverfolgungsbehörden stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführer den Strafantrag rechtzeitig gestellt hat. Er hatte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, die Strafantragsfrist sei unbenützt verstrichen, weil er zunächst den genauen Wortlaut der Beschimpfung nicht verstanden habe. Der Untersuchungsrichter wertete dies als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte habe "Öppe ä blöde Usländer" gesagt, worauf der Beschwerdeführer ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Diese Reaktion zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer die Äusserung des Beschuldigten sehr wohl verstanden habe (angefochtener Antrag S. 2 Ziff. 3).

Diese Feststellung des Untersuchungsrichters wird vom Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 32 Abs. 1 BV als verfassungswidrig bemängelt. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Mit seiner Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob er sich durch den Faustschlag ins Gesicht des Beschuldigten schuldig gemacht hat oder nicht. Der Faustschlag wurde ausschliesslich als Indiz dafür erwähnt, dass der Beschwerdeführer die ehrverletzende Äusserung des Beschuldigten verstanden und deshalb die Strafantragsfrist verpasst hat. Durch diese Feststellung hat der Untersuchungsrichter nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Berner Oberland sowie dem ao. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

presumption of innocencetimelinesscriminal complaintevidentiary inferencesummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint against the refusal to open proceedings for insult should succeed, in particular whether the lower authority violated the presumption of innocence by inferring that the complainant had understood the insult.

Extrahierter Entscheid

The inference from the complainant's immediate fist strike was used only as an indication that he understood the utterance and missed the filing deadline; this did not violate the presumption of innocence.

Extrahierte Begründung

The contested finding did not concern the complainant's criminal guilt for the fist strike, but only an evidentiary inference relevant to the timeliness of the criminal complaint. The challenge was therefore unfounded and the complaint was obviously ill-founded under Art. 109 BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs of the federal complaint

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was dismissed, the costs followed the outcome.

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