Non-entry for insufficiently reasoned complaint against prison reporting order

6B_307/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung03.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint against a cantonal order concerning reporting for sentence execution and fitness for detention. The appellant only argued that he was innocent, without addressing the reasons of the cantonal decision or showing why such a submission would be relevant in a proceeding no longer dealing with guilt. The complaint was therefore insufficiently reasoned under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, taking his financial situation into account.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; auf eine Beschwerde wird nicht eingetreten, wenn sie sich in appellatorischer Kritik oder blossen Unschuldsbehauptungen erschöpft und sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Dies gilt insbesondere, wenn der angefochtene Entscheid ein Verfahren betrifft, das nicht mehr den Schuldspruch, sondern Vollzugs- bzw. Hafterstehungsfragen zum Gegenstand hat (E. 1). Die ungenügende Begründung kann im Verfahren nach Art. 108 BGG ohne Weiteres zum Nichteintreten führen. Die Kostenauflage richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; bei der Gebührenbemessung ist die finanzielle Lage der kostenpflichtigen Partei zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_307/2011

Urteil vom 3. Mai 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafantritt; Hafterstehungsfähigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 16. März 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
In Bezug auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2011 betreffend Aufgebot zum Strafantritt und Hafterstehungsfähigkeit wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht mit der Begründung, er sei mit dem angefochtenen Beschluss nicht einverstanden, weil er unschuldig sei (vgl. dazu angefochtenen Entscheid S. 2 E. 2). Aus welchem Grund die Vorinstanz seiner Ansicht nach im Rahmen eines Verfahrens, in dem es nicht mehr um den Schuldspruch geht, auf das Vorbringen, er sei unschuldig, hätte eintreten müssen, sagt er nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn

Schlagwörter

criminal procedureadmissibilityreasoned appealsentence executionfitness for detentioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal pleading requirements for review on the merits.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the reasoning requirements and therefore could not be considered.

Extrahierte Begründung

The appellant merely repeated that he was innocent, but did not explain why the cantonal court should have dealt with that argument in a proceeding no longer concerning guilt. The filing thus failed to comply with Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was not entered into, costs were charged to the appellant under the Federal Supreme Court Act, with reduced assessment in view of his financial circumstances.

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