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6B_306/2007 ΓÇó Criminal appeal withdrawn and struck from docket
6B_306/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung27.09.2007Withdrawn
The appellant withdrew its criminal appeal by letter of 14 August 2007. Acting under Art. 32(2) BGG, the President of the Criminal Division ordered the appeal struck from the docket. The order further states that no costs are levied and that the decision is to be notified to the appellant and the Cantonal Court of Graubünden, Appeals Chamber.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde in Strafsachen: Wird die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren ohne materielle Beurteilung abgeschrieben. Mit der Abschreibung erledigt sich das Rechtsmittel; ein Kostenentscheid kann bei entsprechender Anordnung zulasten oder zugunsten der Parteien entfallen. Die Abschreibung erfolgt durch Präsidialverfügung, wenn der Rückzug vorliegt und kein Entscheid in der Sache mehr zu treffen ist.
{T 0/2}
6B_306/2007 /MON /hum
Abschreibungsverfügung
vom 27. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
Firma X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen ein Amtsverbot),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. Juni 2007.
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 14. August 2007 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: