Rot-light offense appeal dismissed; costs imposed

6B_304/2014Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.04.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal against her conviction for simple traffic-rule violation by failing to observe a traffic light. It held that the appellant had not shown arbitrariness in the cantonal court's factual findings: the expert evidence established a properly calibrated and functioning signal system with a yellow phase of at least three seconds, and the appellant could have stopped before the stop line. The court also found no misapplication of traffic law. Costs were charged to the appellant.

Regest

Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 109 Abs. 3 BGG; Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV; richterliche Überprüfung von Sachverhaltsrügen und Rotlicht-/Gelblichtverstösse: Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit bzw. Willkür zu beanstanden. Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Würdigung möglich erscheint. Bestätigen Sachverständigenfeststellungen die ordnungsgemässe Eichung und Funktionsfähigkeit der Lichtsignalanlage sowie die Einhaltung der Mindest-Gelbphase, ist die rechtliche Würdigung eines Überfahrens der Haltelinie bei bereits auf Gelb geschalteter Ampel nicht zu beanstanden (vgl. E. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_304/2014

Urteil vom 22. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Nichtbeachten eines Lichtsignals,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 17. Dezember 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren am 17. Dezember 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten eines Lichtsignals zu einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Das Gericht stellte fest, sie habe am 4. November 2010 in Thun an der sogenannten "Gafner-Kreuzung" den Haltebalken zu einem Zeitpunkt überfahren, als die Ampel bereits auf Gelb umgeschaltet hatte, obwohl es ihr aufgrund ihrer Distanz im Zeitpunkt, als das Lichtsignal auf Gelb wechselte, und der Geschwindigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit und einem langsamen Abbremsen problemlos möglich gewesen wäre, vor dem Haltebalken anzuhalten (Urteil S. 15 E. 5.4).

Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Sie sei vom Vorwurf des Nichtbeachtens eines Lichtsignals freizusprechen.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Feststellung des Sachverhalts und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil angebotene Beweise abgelehnt worden seien. Sie habe kein Gelb oder Rot gesehen. Die Lichtsignalanlage sei falsch aufgebaut, und sie sei überzeugt, dass die Gelbzeit nicht drei Sekunden betragen habe. Dass an der fraglichen Kreuzung etwas "nicht stimme", könnten unter anderem verschiedene Personen als Zeugen bestätigen (vgl. Beschwerde S. 2-5).

Die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder sogar etwas wahrscheinlicher ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Vorinstanz hat sich sehr eingehend und gestützt auf die Äusserungen von mehreren Sachverständigen mit den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen rund um die "Gafner-Kreuzung" befasst, worauf in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 5-15 E. II). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin widersprüchlich und nicht konsistent ausgesagt hat. Aus den Feststellungen der Experten ergibt sich, dass die Lichtsignalanlage vorschriftsgemäss geeicht war und messtechnisch einwandfrei funktionierte. Insbesondere betrug die Gelbphase nicht unter drei Sekunden, und auch der Umstand, dass die Sensoren mehrere Meter nach der Haltelinie angebracht waren, vermochte die Toleranzphase für die Beschwerdeführerin nicht zu reduzieren. Was an diesen Schlussfolgerungen willkürlich sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Strassenverkehrsgesetz falsch angewendet (Beschwerde S. 5). Gemäss dem oben in E. 2 Gesagten hat sie indessen Art. 68 Abs. 4 lit. a SSV missachtet. Die Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss, daran vermöge der Umstand, dass die Sensoren nicht gemäss den Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 angebracht waren, nichts zu ändern (Urteil S. 16).

4.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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