Criminal appeal dismissed as inadmissible for lack of reasoning

6B_304/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.05.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court treated the filing as a criminal appeal against a Bern appellate chamber non-entry decision. It held that the appellant did not challenge the decisive reasoning of the cantonal court and did not meet the federal pleading requirements. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen und Nichteintreten. Eine Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander setzt und in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik, allgemeine Vorwürfe ungenügender oder schludriger Beweiswürdigung sowie pauschale Grundrechtsrügen reichen nicht aus. Mangels hinreichender Begründung tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein (consid. 2). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_304/2008 /hum

Urteil vom 16. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Betrug, Nötigung, Veruntreuung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 15. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt eine "Klage ... i.S. U 07 65391" beim Bundesgericht und reicht dazu als Beilage den Beschluss AK Nr. 2008/85/MEI der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. April 2008 ein. Nachdem er bereits mehrere Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geführt hat und insoweit als erfahren gelten kann, ist trotz der verschiedenen Verfahrensnummern ohne Rückfrage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den von ihm beigelegten Beschluss beim Bundesgericht anfechten will. In diesem geht es um eine Strafsache, weshalb die "Klage" als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen ist.

2.
Im angefochtenen Beschluss wurde auf einen Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil die Rekursschrift den Begründungsanforderungen nicht genügte (angefochtener Entscheid S. 7 E. 3). Mit der Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Sein Vorbringen, die Vorinstanz habe "schludrig gearbeitet" und gegen Grundrechte, "insbesondere der Gleichheit vor dem Gesetz und der ungleichen Beweiswürdigung", verstossen, genügt den Begründungsanforderungen einer bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscriminal appealnon-entrycourt costs